Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024
Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
- Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024
Ziel
Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression
Inhalt
- Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
- Anpassung der Absetzbeträge
- Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
- Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
- Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
- Verlängerung der Homeoffice-Regelung
- Erhöhung des Kindermehrbetrags
- Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten
Hauptgesichtspunkte
Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).
Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.
Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).
Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.
Daher werden
- die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
- die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
- der Kindermehrbetrag erhöht und
- der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 153/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen