Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Parlamentarische Petition

Allgemeines zur parlamentarischen Petition

Bei einer parlamentarischen Petition wird ein konkretes Anliegen einer Bürgerin/eines Bürgers durch eine Nationalratsabgeordnete/einen Nationalratsabgeordneten vor den Nationalrat gebracht. Eine Petition muss schriftlich vorliegen.

Petitionen sind für Politikerinnen/Politiker die Möglichkeit, konkrete Anliegen von Bürgerinnen/Bürgern aus ihrem Wahlkreis, also insbesondere auch Themen, die für eine gewisse Region von Interesse sind, im Parlament zu behandeln.

Gegenstand einer parlamentarischen Petition

Gegenstand einer parlamentarischen Petition können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.

Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Petition vor den Nationalrat gebracht werden.

Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.

Behandlung von parlamentarischen Petitionen

Petitionen werden wie Bürgerinitiativen grundsätzlich zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.

Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben.

Sobald eine Petition dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich.

Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.

Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Die Petition kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
  • Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
  • Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
  • Die Petition kann zur Kenntnis genommen werden

Anschließend werden die Themen der Petitionen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.

Elektronische Stellungnahme zu Petitionen

Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, einer Petition elektronisch zuzustimmen. Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.

Voraussetzungen für die Abgabe einer Zustimmungserklärung:

  • Alter: ab 16 Jahren
  • die Österreichische Staatsbürgerschaft

Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.

Petitionen im Bundesrat

Auch die Mitglieder des Bundesrates können Petitionen überreichen. Auch in diesem Fall ist eine elektronische Zustimmungserklärung auf der Parlamentshomepage möglich. Petitionen werden im Bundesrat im "Ausschuss für BürgerInnenrechte und Petitionen" behandelt. Er kann dazu Stellungnahmen von Ministerien und anderen Institutionen einholen und Hearings mit Expertinnen/Experten durchführen. Der Ausschuss kann die Ergebnisse der Beratungen in einem Bericht an das Plenum des Bundesrates zusammenfassen. Dieser Bericht wird zur Kenntnis genommen oder mündet in eine Entschließung, womit das zuständige Regierungsmitglied aufgefordert wird, Maßnahmen zu ergreifen.

Wenn der Ausschuss des Bundesrates die Petition nicht innerhalb von sechs Monaten erledigt, muss der Präsident des Bundesrates die Petition an das zuständige Mitglied der Bundesregierung zur weiteren Veranlassung weiterleiten.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Formular

Parlamentarische Petition

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion