Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
Link zum Service
Funktionsweise
Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
Anlageberatung
Was passiert bei einer Anlageberatung?
Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Weiterführende Links
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Anlageberatung (→ FMA)
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Die 7 Gebote der Geldanlage (→ FMA)
- Gewerbeinformationssystem (→ BMAW)
- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Finanzmarktaufsicht