Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Zimmervermietung und Gewerberecht

Achtung

Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

  • Dauer und Gegenstand des Vertrags
  • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
  • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
  • Verpflegungsleistungen

Zimmervermietung ohne Gewerbe

Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

Hinweis

Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
  • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
  • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
  • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
  • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

Gewerbliche Zimmervermietung

Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

Hinweis

Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

  • Maximal zehn Betten
  • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
  • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung (GewO)

Letzte Aktualisierung: 18. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion