Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
  • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Ziele

  • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
  • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
  • Ökologisierung des Steuerrechts
  • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

Inhalt

  • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
  • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
  • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
  • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
  • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
  • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
  • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
  • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
  • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
  • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
  • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
  • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
  • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

Hauptgesichtspunkte

Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 19. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen