Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Wintersport im Wald

Schifahren und Langlaufen

Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Verboten ist jedoch das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen:

  • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
  • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
  • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
  • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

Was das Schifahren (Snowboarden) im Wald betrifft, gibt es eine ausdrückliche Regelung im Forstgesetz: Das Abfahren mit Schiern im Wald (abseits von Schipisten) ist im Bereich von Aufstiegshilfen (z.B. Seilbahnen) nur auf markierten Pisten oder Schirouten erlaubt. Als "Bereich von Aufstiegshilfen" gilt jener Bereich, der von der Bergstation der Aufstiegshilfe mit einem weniger als 30-minütigen Fußmarsch erreicht werden kann, jedenfalls aber ein Bereich von 500 m zu beiden Seiten der Aufstiegshilfe, Piste oder der markierten Abfahrt. Außerhalb des Bereichs von Aufstiegshilfen ist das Schifahren oder das Snowboarden im Wald zulässig, sofern dort nicht Befahrungs- oder Betretungsverbote (z.B. das oben genannte Betretungsverbot) gelten.

Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht erlaubt. Soll jedoch eine Loipe angelegt oder benützt werden, ist dafür die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers notwendig. Auch für das Langlaufen gelten die erwähnten Betretungsverbote auf bestimmten Waldflächen.

Wer gegen die genannten Vorschriften verstößt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe (z.B. für Schifahren auf Waldflächen, deren Betreten verboten ist oder Langlaufen auf Loipen ohne Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers) bzw. in gravierenderen Fällen bis zu 730 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche (für Schifahren im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten).

Rodeln und Bobfahren

Das Rodeln oder das Bobfahren im Wald gilt als Befahren des Waldes und ist nicht vom allgemeinen Waldbenützungsrecht umfasst. Beides ist daher nur mit Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers bzw. in Bezug auf Forststraßen nur mit Zustimmung der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters erlaubt.

Wer ohne eine solche Zustimmung im Wald rodelt oder mit dem Bob fährt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe bzw. in gravierenderen Fällen bis zu 730 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche (für das Befahren einer für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrten Forststraße).

Rechtsgrundlagen

Forstgesetz

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion