Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Widerspruch gegen die Organspende
Regelungsvarianten bei der Organentnahme
In Österreich gilt für die Organentnahme bei Verstorbenen die sogenannte Widerspruchslösung.
Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden, Ungarn oder die Niederlande.
Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen, z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte (digital oder in gedruckter Form) oder eines Organspendeausweises etc..
Die österreichische Widerspruchslösung
In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. ein im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen. Ein stillschweigender Widerspruch ist nicht möglich.
Höchste Rechtssicherheit bietet das Eintragen des Widerspruchs ins Widerspruchsregister. Denn Krankenanstalten sind vor einer Organentnahme bei verstorbenen Personen gesetzlich verpflichtet, das Widerspruchsregister abzufragen, und müssen die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren.
Widerspruch können die betroffene Person selbst oder eine gesetzliche Vertretung (z.B. bei Kindern oder Personen mit Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreter) ausschließlich vor dem Tod erheben.
Angehörige, die nicht gesetzlich zur Vertretung befugt sind, können keinen rechtswirksamen Widerspruch erheben. Deshalb wird die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen als enge Widerspruchslösung bezeichnet. Davon zu unterscheiden, dass die betroffene Person den Widerspruch persönlich und ausdrücklich gegenüber einer/einem Angehörigen erklärt und diese/dieser Angehörige den Widerspruch als Botin/Bote überbringt.
Obwohl Krankenanstalten in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, regelmäßig versuchen, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen, besteht dazu keine gesetzliche Verpflichtung.
Rechtsgrundlagen
§§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz (OTPG)