Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Widerspruch gegen die Organspende

Regelungen über die Organentnahme

Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

Die österreichische Regelung im Detail

In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

Rechtsgrundlagen

§§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

Formulare

Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz