Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil II
Der Einkommensteuertarif wird an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst, um so dem Effekt der "kalten Progression" zu begegnen.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Oktober 2022
- Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2023 bzw. ab der Veranlagung für das Jahr 2023
Ziele
- Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression
- Anpassung der Besteuerung in der Land- und Forstwirtschaft an die derzeitige Teuerung
- Reduktion der Lohnnebenkosten
- Ökologisierung des Individualverkehrs
Inhalt
- Automatische Anpassung der wesentlichen Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung um zwei Drittel der Inflationsrate
- Entlastung von Bezieherinnen/Beziehern von Einkünften im Umfang des Volumens der noch nicht automatisch ausgeglichenen kalten Progression (verbleibendes Drittel)
- Erhöhung diverser Besteuerungsgrenzen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
- Senkung des Dienstgeberbeitrages
- Steuerbefreiung für Zuschüsse der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen
Hauptgesichtspunkte
Nach dem bisher dem Einkommensteuergesetz 1988 zugrunde liegenden Nominalwertprinzip ist für die Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert maßgebend. Bei Preissteigerungen entspricht ein nomineller Einkommenszuwachs jedoch nicht dem realen Einkommenszuwachs. Im Rahmen des progressiven Einkommensteuertarifs kommt es in diesen Fällen im zeitlichen Verlauf zum Effekt der so genannten "kalten Progression", weil die Eckwerte des progressiven Steuertarifes nicht an die Preissteigerungsrate angepasst sind.
Mit der Änderung wird der Einkommensteuertarif an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst und so dem Effekt der "kalten Progression" begegnet. Dabei werden die anzupassenden Beträge definiert und die Wirkweise der Inflationsanpassung umschrieben.
Zuschüsse der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen werden bis zu einer Höhe von 200 Euro pro Jahr steuerfrei gestellt. Dadurch wird sowohl die Anzahl der betriebenen Kraftfahrzeuge verringert als auch der Anteil der CO2-emissionsfreien Fahrzeuge an den insgesamt zurückgelegten Strecken erhöht und somit zur Ökologisierung des Steuerrechts beigetragen.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 163/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen