Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.
Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
- Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Hauptgesichtspunkte
Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.
Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.
Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.
Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.
Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.
Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 198/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Initiativantrag (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie