Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ausländerbeschäftigungsgesetz u.a.

Der Arbeitsmarktzugang von qualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten wird im Rahmen einer kontrollierten Zuwanderungsstrategie erleichtert.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2022
  • Inkrafttreten: 1. Oktober 2022

Ziele

  • Erleichterung der Anwerbung von qualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten
  • Dauerhafter Arbeitsmarktzugang von Stammmitarbeiterinnen/Stammmitarbeitern
  • Serviceorientierte Unterstützung der Unternehmen
  • Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1883

Inhalt

  • Änderungen bei der Mindestentlohnung für sonstige Schlüsselkräfte und bei der Punktevergabe für Qualifikationen, Berufserfahrung und Sprachkenntnissen
  • Erleichterung bei der Punktevergabe für ältere Fachkräfte in Mangelberufen
  • Beschäftigungsbewilligungen für Spezialistinnen/Spezialisten im Rahmen von Projekten unabhängig von einer Zuwanderungsabsicht
  • Erweiterung der bewilligungsfreien Beschäftigung von Künstlerinnen/Künstlern im Rahmen von künstlerischen Gesamtproduktionen von 4 auf 8 Wochen
  • Einbeziehung von Stammmitarbeiterinnen/Stammmitarbeitern in das System der Rot-Weiß-Rot Karte
  • Herabsetzung des erforderlichen Startkapitals für Start-up Gründerinnen/Gründer von 50.000 auf 30.000 Euro
  • Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, wenn Englisch die vorherrschende Unternehmenssprache ist
  • Einrichtung der Austrian Business Agency-Unit "Work in Austria" als gemeinnützige Servicestelle für die Rot-Weiß-Rot Karte und zur Unterstützung in anderen Zulassungsverfahren
  • Erleichterung des Arbeitgeberwechsels und Verbesserung der Mobilität von Inhaberinnen/Inhabern der Blauen Karte EU
  • Verkürzung der Frist für die Arbeitsmarktprüfung von 4 Wochen auf 15 Tage bei der Zulassung von Inhaberinnen/Inhabern einer Blauen Karte EU eines anderen EU-Mitgliedstaates
  • Klarstellung, dass Inhaberinnen/Inhaber einer Rot-Weiß-Rot Karte/Blauen Karte EU einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit nachgehen dürfen

Hauptgesichtspunkte

Mit der Novelle wird die Anwerbung und der Arbeitsmarktzugang von qualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten im Rahmen einer kontrollierten Zuwanderungsstrategie erleichtert. Unter Beibehaltung des One-Stop-Shop-Verfahrens bei den Aufenthaltsbehörden und beim Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) wird das Zulassungsverfahren gestrafft, die im Bereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) angesiedelte Austrian Business Agency (ABA) – Unit "Work in Austria" als Plattform zur Unterstützung und Information der Antragstellerinnen/Antragsteller eingerichtet und die Digitalisierung des Verfahrens weiter vorangetrieben. Bei der Prüfung der Qualifikationen und Berufserfahrungen der Rot-Weiß-Rot Karten-Werberinnen/Rot-Weiß-Rot Karten-Werber wird die bisherige strenge Verknüpfung von Qualifikation und Berufserfahrung im Punktesystem gelockert, die gesetzliche Mindestentlohnung für "sonstige Schlüsselkräfte" altersunabhängig festgesetzt und für Studienabsolventinnen/Studienabsolventen beseitigt. Die betroffenen Behörden werden Verfahrensschritte soweit möglich parallel vornehmen, um so das Verfahren einschließlich der Arbeitsmarktprüfung insgesamt weiter zu beschleunigen. Sprachzeugnisse und sonstige Nachweise für den Erhalt der erforderlichen Punkte werden künftig länger gelten und jedenfalls während des Verfahrens nicht neuerlich vorgelegt werden. Ziel ist, die Anwerbung von Fach- und Schlüsselkräften im globalisierten Standortwettbewerb zur Sicherung des Wohlstands und des Wirtschaftswachstums zu verbessern und so dem in vielen Wirtschaftsbereichen zunehmenden Mangel an Fachkräften nachhaltig zu begegnen.

Ergänzend zu der mit 1. Jänner 2022 eingeführten neuen Stammsaisonierregelung wird in einem weiteren Schritt langjährig in Österreich beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in den Saisonbranchen Tourismus und Landwirtschaft die Möglichkeit des dauerhaften Arbeitsmarktzugangs über die Rot-Weiß-Rot Karte eröffnet. Saisonbetriebe, die auf einen Ganzjahresbetrieb umgestellt haben, können ihre Stamm-Saisonarbeitskräfte in ein Dauerarbeitsverhältnis übernehmen und damit auch deren arbeitsrechtliche Position verbessern.

Mit der vorliegenden Novelle wird außerdem die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (im Folgenden: "Blaue Karte EU-Richtlinie") umgesetzt. Die neue Blaue-Karte-EU-Richtlinie muss bis spätestens 18. November 2023 im nationalen Recht verankert werden und sieht gegenüber der ursprünglichen Blue Card-Richtlinie 2009/50/EG weitere Erleichterungen bei der Zulassung hochqualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaaten und ihrer Familienangehörigen vor. Ziel ist, die EU noch besser als attraktive Zielregion im internationalen Wettbewerb um hochqualifizierte Arbeitskräfte zu positionieren.
Einer Anregung des Bundesministeriums für Finanzen folgend werden außerdem die Befugnisse des Amtes für Betrugsbekämpfung (ABB) und seiner Organe bei gerichtlich strafbaren Tatbeständen im Bereich der Ausländerbeschäftigung erweitert. Die im Jahr 2002 im AMFG eingeführte Regelung, die privaten oder gemeinnützigen Arbeitsvermittlern die Vermittlung von Drittstaatsausländern nur dann erlaubt,wenn diese entweder bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben oder wenn das AMS der Vermittlung in Einzelfall zustimmt, entspricht nicht mehr den Erfordernissen eines dynamischen Arbeitsmarktes. Angesichts des steigenden zusätzlichen Bedarfes an Fach- und Schlüsselkräften, der vom AMS immer schwerer aus dem Potential der vorgemerkten Arbeitslosen abgedeckt werden kann, wird diese Beschränkung ersatzlos entfallen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 19. Juli 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft