Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Veranstaltungsanmeldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.
Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich geregelt ist. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Veranstaltungsgesetze können die weiteren Ausführungen nur überblicksmäßig bzw. beispielhaft erfolgen.
BEISPIEL WIEN
Öffentliche Veranstaltungen (Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen einschließlich Theater- und Kinowesen) werden in Wien unterteilt in:
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Anmeldepflichtige Veranstaltungen (abhängig von Besucheranzahl)
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an denen 300 oder mehr Besucherinnen/Besucher gleichzeitig teilnehmen können
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an denen 200 oder mehr Besucherinnen/Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können und
- an denen 120 oder mehr Besucherinnen/Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können
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- Anmeldepflichtige Veranstaltungen (auch bei Unterschreitung der genannten Besuchereranzahl) z.B.
- Theateraufführungen ab einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte von 50 Besucherinnen/Besuchern
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Betrieb eines Kinos
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Filmvorführungen und ähnliche Projektionen, ausgenommen Fernsehübertragungen in Räumen
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Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten bei der Überschreitung bestimmter Lärm-Grenzwerte
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Betrieb von Veranstaltungsstätten, in denen regelmäßig sportliche Veranstaltungen vor Publikum stattfinden
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Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen
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Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden
Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist keine Anmeldung (Anzeige oder Eignungsfeststellung) notwendig, wenn für diese Veranstaltungsstätte bereits eine entsprechend Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde.
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Anzeigepflichtige Veranstaltungen (müssen nicht genehmigt, aber vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden) z.B.
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Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, sofern sie nicht anmeldepflichtig sind
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Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)
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Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung
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- Für alle Veranstaltungen, die nicht anmelde- oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich. Bei der Durchführung einer Veranstaltungs sind jedoch die Bestimmungen des Veranstaltungsggesetzes einzuhalten.
Zuständige Stelle
Je nach Bundesland und Art der Veranstaltung können unterschiedliche Behörden zuständig sein:
- Die Gemeinde bzw. der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 36 (→ Stadt Wien) (MA 36)
- Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- Für Veranstaltungen, die sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken:
- Das Amt der jeweiligen Landesregierung
Kosten
Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).
Hinweis
Wenn es sich um eine öffentliche Aufführung handelt, bei der geschützte Musik und/oder Texte dargeboten werden (z.B. Unterhaltungs- oder Tanzveranstaltung), müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft "Autoren, Komponisten und Musikverleger" (AKM) gezahlt werden.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Informationen bzw. Kontaktdaten des jeweiligen Bundeslandes
- → Burgenland
- → Kärnten
- → Niederösterreich
- → Oberösterreich
- → Salzburg
- → Steiermark
- → Tirol
- → Vorarlberg
- → Wien
Informationen zu Nutzungsgebühren für öffentliche Aufführungen
Rechtsgrundlagen
Das Veranstaltungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes:
- Burgenländisches Veranstaltungsgesetz
- Kärntner Veranstaltungsgesetz
- Niederösterreichisches Veranstaltungsgesetz
- Oberösterreichisches Veranstaltungssicherheitsgesetz
- Salzburger Veranstaltungsgesetz
- Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz
- Tiroler Veranstaltungsgesetz
- Vorarlberger Veranstaltungsgesetz
- Wiener Veranstaltungsgesetz
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion