Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 34. StVO-Novelle u.a.
Die Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen werden weiter verschärft.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. Juli 2023
- Inkrafttreten: teilweise am 1. September 2023, teilweise am 1. März 2024
Ziel
Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen
Inhalt
Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen. Auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort bis zur Entscheidung über einen Verfall dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen. Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.
Hauptgesichtspunkte
Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen. In diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.
Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so steht doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.
Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, treten die neuen Bestimmungen überwiegend am 1. März 2024 in Kraft.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 90/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie