Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.
Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.
Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson
- über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
- seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat oder
- bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.
Förderhöhe
- Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
- 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
- maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
- Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
- 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
- maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.
Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:
Erste Anlaufstelle für Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.
Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:
- Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung
- Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung – Online-Ansuchen
- Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung – Wechsel und/oder zusätzliche selbständige Betreuungsperson
- 24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) – Ansuchenformular auf Bulgarisch
- 24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) – Ansuchenformular auf Kroatisch
- 24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) – Ansuchenformular auf Polnisch
- 24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) – Ansuchenformular auf Rumänisch
- 24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) – Ansuchenformular auf Slowakisch
- 24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) – Ansuchenformular auf Ungarisch
Inwiefern Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie auf der Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.
Hinweis
Infolge der Beantragung einer Förderung zur 24-Stunden-Betreuung werden verpflichtende Hausbesuche durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung der Förderung und dienen gleichzeitig der Sicherstellung der Betreuungsqualität.
Weiterführende Links
- Pflege und Betreuung (→ BMASGPK)
- Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)
- Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege (→ BMASGPK)
Rechtsgrundlagen
- § 21b Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 3b, 15 Abs 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz