Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Organspende durch Verstorbene
Die meisten Organe, die für die Organspende zur Verfügung stehen, stammen von Personen, die einer Organspende nicht widersprochen haben und bei denen der sogenannte Hirntod eingetreten ist.
Eine potentielle Spenderin/ein potentieller Spender, bei der/dem der Verdacht auf Hirntod besteht, soll dem zuständigen Transplantationszentrum gemeldet werden. Es gibt keine Altersgrenze für eine Eignung zur Organspende. Personen, die an einem septischen Schock oder einem metastasierenden Tumor leiden, kommen jedoch nicht als Organspenderin/Organspender in Betracht.
Vor der Organentnahme ist eine Abfrage des Widerspruchsregisters gesetzlich verpflichtend, um zu prüfen, ob ein Widerspruch der potentiellen Spenderin/des potentiellen Spenders im Register verzeichnet ist. In der Praxis wird immer auch das Gespräch mit den Angehörigen der potentiellen Spenderin/des potentiellen Spenders gesucht.
Die Feststellung des Hirntodes erfolgt über eine fixe Abfolge verschiedener Untersuchungen durch eine Ärztin/einen Arzt, die/der weder bei der Entnahme noch bei der Transplantation des Organs beteiligt ist und auch in keinem persönlichen Verhältnis zu der Spenderin/dem Spender oder der Empfängerin/dem Empfänger steht. In der Praxis erfolgt die Hirntoduntersuchung in aller Regel sogar durch zwei unabhängige Ärztinnen/Ärzte.
Nachdem der Hirntod festgestellt wurde, werden detaillierte Informationen über die Spenderin/den Spender dem zuständigen Transplantationszentrum übermittelt. Dieses tritt in Kontakt mit Eurotransplant, wobei die Organisation mithilfe eines EDV-Punktesystems geeignete Empfängerinnen/Empfänger, die auf der Warteliste stehen, ermittelt.
Das für die Empfängerin/den Empfänger zuständige Transplantationszentrum wird von Eurotransplant über das verfügbare Organ informiert. Dieses verständigt die Empfängerin/den Empfänger, die/der mittels "Piepser" in der Regel jederzeit erreichbar ist, und bereitet die Implantation (das Einsetzen) des Organs vor.
Die Organentnahme wird im Krankenhaus, in dem die Spenderin/der Spender verstorben ist, vorgenommen und durch ein Team von Chirurginnen/Chirurgen des zuständigen Transplantationszentrums durchgeführt. Der Spenderin/dem Spender können dabei mehrere Organe entnommen werden.
Die Spenderin/der Spender darf durch die Organentnahme nicht auf eine die Pietät verletzende Art verunstaltet werden.
Rechtsquelle
§ 5 Organtransplantationsgesetz
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz