Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich

Die Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung (Art 6 der Aarhus-Konvention) gelten für eine Reihe großer umweltrelevanter Vorhaben, die in Anhang I der Aarhus-Konvention definiert sind.

Wenn Sie vom Ausgang eines solchen geplanten Entscheidungsverfahrens betroffen sind, können Sie sich also im vorangehenden öffentlichen Diskussionsprozess darüber beteiligen und Ihre Anliegen vorbringen.

Die näheren Regelungen der Öffentlichkeitsbeteiligung finden Sie in den für das jeweilige Vorhaben anwendbaren Rechtsmaterien, beispielsweise betreffend Umweltverträglichkeitsprüfungen im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) und Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung (GewO) betreffend sogenannter IPPC-Behandlungsanlagen. Die bereits in der Vergangenheit bestehenden Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und im Wasserrechtsgesetz (WRG) wurden durch das Aarhus-Beteiligungsgesetz erweitert.

In der Praxis sieht die Möglichkeit zu Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungsverfahren so aus, dass im Vorfeld einer Genehmigung für ein Projekt, welches Teile der Öffentlichkeit direkt betrifft, das Vorhaben sachgerecht und vor allem rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht werden muss (z.B. amtlicher Aushang in der Gemeinde, Inserat in Zeitungen, Informationen auf den Internetseiten der Behörden).

Anschließend muss es eine Frist zur öffentlichen Einsichtnahme in den Antrag und die betreffenden Unterlagen geben, innerhalb der Einwände gegen das Planprojekt erhoben werden können.

Die Öffentlichkeit hat das Recht, Stellungnahmen zum Vorhaben einzubringen oder Gegenmeinungen vorbringen.

Die eingelangten Stellungnahmen sind in UVP-Verfahren bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens sowie in UVP- und IPPC-Verfahren bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu berücksichtigen. Die Entscheidung einschließlich der Maßnahmen und der Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen ist unverzüglich öffentlich aufzulegen.

Öffentliche zugängliche Emissionsdatenbanken

Durch das Aarhus-Protokoll über Schadstoffemissionsregister (PRTR-Protokoll) sieht die Aarhus-Konvention für bestimmte emissionserzeugende Unternehmen die Veröffentlichung der Emissionen in einer Emissionsdatenbank vor.

Schadstoffemissionsregister bzw. Emissionsdatenbanken ("Pollutant release and transfer registers") sind Register über Emissionen von Industrieanlagen, aber auch diffusen Verschmutzungsquellen aus Verkehr, Landwirtschaft und KMUs. Aufgrund des Protokolls müssen große Industrieanlagen jährlich die Emissionsmenge bestimmter Schadstoffe melden. Die Information kann über öffentlich zugängliche Register (Internet) abgerufen werden. Die Idee dahinter ist, dass die Öffentlichmachung der Information Firmen dazu veranlassen soll, Ihre Umweltperformance zu verbessern. Auch NGOs und Bürgerinnen/Bürger haben die Möglichkeit, "Umweltsünder" leichter zu identifizieren und für eine Verbesserung der Situation einzutreten.

Das PRTR-Protokoll zur Aarhus-Konvention wurde in Kiew im Mai 2003 von 36 Staaten unterzeichnet und trat am 8. Oktober 2009 in Kraft (nach französischer Ratifikation). Österreich hat das PRTR-Protokoll am 23. März 2010 ratifiziert. Es trat für Österreich am 21. Juni 2010 in Kraft.

Eine EU-PRTR-Verordnung ist bereits im Jahr 2006 erlassen worden (Verordnung (EG) Nr. 166/2006). Als erstes Berichtsjahr wurde das Jahr 2007 festgelegt, bis Mitte des Jahres 2009 war die Berichtspflicht für dieses erste Jahr zu erfüllen. Das Umweltbundesamt hat eine führende Rolle in der österreichischen PRTR-Umsetzung.

Die erforderliche Begleitgesetzgebung erfolgte in Österreich durch eine Novelle zum Umweltinformationsgesetz (UIG) im Jahr 2009 und die E-PRTR-Begleitverordnung.

Auf EU-Ebene wird derzeit als Nachfolgeregelung für die EU-PRTR-Verordnung eine Verordnung über ein Industrieemissionenportal verhandelt. Sie wird voraussichtlich im Juni 2024 in Kraft treten und erstmals für das Berichtsjahr 2027 anzuwenden sein.

Mitwirkungsmöglichkeiten von Umweltschutzorganisationen

Vom Staat unabhängige Gruppen und Institutionen – nichtstaatliche Organisationen (NGOs), Umweltverbände und Bürgerinitiativen – treten sehr häufig für die Interessen der Umwelt und Umweltschutzmaßnahmen ein, weshalb diesen Gruppen der Zivilgesellschaft in der Aarhus-Konvention besondere Rechte verliehen werden:

  • Ihnen soll angemessene Anerkennung und Unterstützung in Form von Zugangsmöglichkeiten zu Informationen und Entscheidungen zugesichert werden
  • Das innerstaatliche Rechtssystem soll diesem Grundsatz entsprechend ausgestaltet werden.

Umweltschutzorganisationen, die von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft anerkannt wurden, können in Österreich Parteistellung in bestimmten Genehmigungsverfahren (wie etwa in UVP-Verfahren und bei IPPC-Vorhaben bzw. Anlagen) erlangen.

Eine besondere Rolle kann Bürgerinitiativen (BI) in UVP-Verfahren zukommen. Bürgerinitiativen können in Österreich im UVP-Entscheidungsverfahren als Partei (Parteistellung) mitwirken, und zwar mit dem Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben (§ 19 UVP-G). Es kommt ihnen das Recht auf Beteiligung als Partei sowohl im ordentlichen als auch im vereinfachten UVP-Verfahren zu.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Umweltbundesamt
  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie