Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Gewaltenteilung
Ein grundlegendes Prinzip des österreichischen Staates ist die Gewaltenteilung.
In Österreich gibt es drei "Gewalten":
- Gesetzgebung (Legislative): Sie ist die vom Volk gewählte gesetzgebende Gewalt und wird vom Parlament und den Landtagen ausgeübt.
- Verwaltung (Exekutive): Sie ist die vollziehende Gewalt und wird durch die Regierung bzw. die Verwaltung ausgeübt. Zur Exekutive gehören u.a. die Bundespräsidentin/der Bundespräsident, die Bundesregierung, die einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister, aber auch die Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden oder die Gemeindeverwaltungen. Verwaltungsbehörden finden sich in allen Lebensbereichen (z.B. Landespolizeidirektionen, Schulverwaltungsbehörden).
- Gerichtsbarkeit (Judikative): Die Justiz (ordentliche Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen) ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt (Ausnahme: Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden). Mit 1. Jänner 2014 wurde aufgrund einer Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt. Gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann Beschwerde beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden (es gibt neun Verwaltungsgerichte der Länder sowie ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht). Gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts ist die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof möglich. Instanzenzüge sind in der Verwaltung grundsätzlich nicht mehr vorgesehen (Ausnahme: zweistufiger Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, der aber gesetzlich ausgeschlossen werden kann). Die Organe der Gerichtsbarkeit sind die Richterinnen/Richter, die Mitwirkenden aus dem Volk (Laienrichterinnen/Laienrichter), die Rechtspflegerinnen/Rechtspfleger und die richterlichen Hilfsorgane. Gemäß Art 90a Abs 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) sind auch die Staatsanwältinnen/Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Der Gedanke der Trennung der Gewalten zeigt sich im österreichischen Verfassungsrecht insbesondere in der organisatorischen Trennung von Gesetzgebungs- und Vollzugsorganen, sowie in der in Art 94 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) verankerten grundsätzlichen Trennung von Justiz und Verwaltung.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Art 90a Bundes-Verfassungsgestz (B-VG)
- Art 94 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
- Bundesministerium für Inneres
- Bundesministerium für Justiz