Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Allgemeines zur Umweltinformation
Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen ist im Umweltinformationsgesetz (UIG) des Bundes und in entsprechenden Gesetzen der Bundesländer festgeschrieben.
Diese Gesetze sollen sicherstellen, dass jede/jeder Zugang zu Umweltinformationen bekommt, die bei informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden.
Ein weiteres Ziel ist es, die systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen zu fördern. Das bedeutet, dass informationspflichtige Stellen nicht nur auf Anträge reagieren sollen, sondern von sich aus Umweltinformationen aufbereiten und allgemein zugänglich zur Verfügung stellen (z.B. in elektronischen Datenbanken).
Beispiele für Umweltinformationen, die regelmäßig veröffentlicht werden sollten:
- Umweltkontrollberichte des Umweltbundesamtes
- Umweltberichte der Bundesländer
- Ergebnisse von Umweltverträglichkeitsprüfungen
- Ausgewählte Umweltindikatoren auf Web-GIS-Basis
Die Umweltinformationsrichtlinie der EU (Richtlinie 2003/4/EG, Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen) besagt, dass öffentliche Stellen, aber auch genau definierte Unternehmen der Privatwirtschaft, jeder/jedem Zugang zu Umweltinformationen gewähren müssen, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss. Mit der Novelle zum UIG im Jahr 2004 (→ RIS) und mit entsprechenden Novellen der Landesgesetze wurde diese Richtlinie auf Bundes- und Landesebene umgesetzt.
Derzeit beinhalten folgende Bundesländergesetze die neuen Regelungen der Umweltinformationsrichtlinie:
- Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz (Bgld. ISUG)
- Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG)
- Niederösterreichisches Auskunftsgesetz
- Oberösterreichisches Umweltschutzgesetz (Oö. UschG)
- Salzburger Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz (UUIG)
- Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz (StUIG)
- Tiroler Umweltinformationsgesetz (TUIG)
- Vorarlberger Landes-Umweltinformationsgesetz (L-UIG)
- Wiener Umweltinformationsgesetz (Wr. UIG)
Die Umweltinformationsrichtlinie ist wiederum die Umsetzung eines der drei Ziele der Aarhus-Konvention der UN-Wirtschaftskommission für Europa. Weitere Punkte dieses Übereinkommens sind die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) sowie der Zugang zu Gerichten in Zusammenhang mit Umweltangelegenheiten.
Tipp
Die konsolidierte Fassung des Umweltinformationsgesetzes (→ RIS) enthält die gesamte Rechtsvorschrift inklusive aller weiteren seit dem Jahr 2005 erfolgten Änderungen.
Hinweis
Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit zur Gesetzgebung (der Bund beispielsweise für Betriebsanlagen, die Bundesländer beispielsweise für Bauwesen) war die Umweltinformationsrichtlinie in Österreich durch ein Bundesgesetz und neun Landesgesetze umzusetzen.
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie