Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Der Weg der Landesgesetzgebung

Beginn

Der Weg zur Entstehung eines Landesgesetzes entspricht im Wesentlichen dem eines Bundesgesetzes und ist in den einzelnen Landesverfassungsgesetzen geregelt.
 
Gesetze können eingebracht werden als:

  • Regierungsvorlage durch die Landesregierung
  • Anträge von Mitgliedern des Landtages oder von Ausschüssen
  • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)
  • In manchen Ländern besteht auch ein Initiativrecht der Gemeinden.

Begutachtungsverfahren

Manche Länder sehen ein Begutachtungsverfahren vor, ähnlich dem der Bundesgesetzgebung. Dabei werden verschiedene Institutionen ersucht, ihre Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag abzugeben. Andere Länder gehen dabei weiter und sehen ein Begutachtungsrecht der Bürgerinnen/Bürger vor, wie z.B. das Burgenland. Der Gesetzesvorschlag wird nach Ende der Begutachtungsfrist abgeändert oder beibehalten und in den Landtag eingebracht.

Verfahren im Landtag

Zur Erzeugung eines Landesgesetzes ist in allen Bundesländern ein Beschluss des Landtages notwendig. Vorab werden Lesungen und Debatten geführt und im Anschluss wird über den Gesetzesvorschlag abgestimmt.

Ein Landesverfassungsgesetz kann in allen Bundesländern nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Mitwirkung der Bundesregierung

Bis zum Jahr 2012 kamen der Bundesregierung bei der Erlassung von Landesgesetzen in bestimmten Fällen Einspruchs- und Mitwirkungsrechte zu. Im Zuge einer umfassenden Verfassungsreform wurde dieses Recht abgeschafft. Die Bundesregierung kann seitdem nur bei Gesetzesbeschlüssen der Landtage, die Abgaben betreffen, Einspruch erheben. Bei Gesetzesbeschlüssen, die die Organisation von Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (insbesondere Bezirkshauptmannschaften) betreffen, muss die Bundesregierung weiterhin zustimmen.

Beurkundung und Kundmachung

Die Beurkundung und Gegenzeichnung des Landesgesetzes erfolgt nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesverfassungsgesetzes.

Die Kundmachung erfolgt durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten die Landesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Weiterführende Links

Die Landtage (→ Parlamentsdirektion)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion