Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Schiffsreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

Sie haben insbesondere das Recht auf

  • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
  • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
  • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
  • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
  • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
  • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion