Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Reisen in Katastrophengebiete
- Kostenloses Rücktrittsrecht
- Was sind unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände?
- Welche finanziellen Folgen hat ein Rücktritt?
- Hat der Reiseveranstalter ein Rücktrittsrecht?
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Kostenloses Rücktrittsrecht
Nach dem Pauschalreisegesetz (PSG) können Reisende vor Beginn einer Pauschalreise von einem Reisevertrag kostenlos zurücktreten, wenn
- am Abreiseort, Reiseziel oder an Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind,
- unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die
- die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Was sind unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände?
Als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gelten Gegebenheiten,
- die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
- deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel
- Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
- Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
- Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.
Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).
Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.
Ein starkes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 oder 6) des österreichischen Außenministeriums für das betroffene Reisegebiet.
Welche finanziellen Folgen hat ein Rücktritt?
Bei einem gerechtfertigten Rücktritt müssen Reisende keine Stornogebühr zahlen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat alle für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Darüber hinaus muss die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter keine Entschädigungszahlung leisten.
Hat der Reiseveranstalter ein Rücktrittsrecht?
Es kann vorkommen, dass die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umständen gar nicht in der Lage ist, eine gebuchte Reise durchzuführen, da zum Beispiel der Urlaubsort nicht erreicht werden kann, weil der Luftraum gesperrt ist. In diesem Fall kann auch sie/er zurücktreten.
Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.
Tipp
Konsultieren Sie im Anlassfall die Website des Europäischen Verbraucherzentrums. Dort ist auch eine kostenlose Servicehotline bezüglich Gefahr am Urlaubsort (01/ 588 77 63, Di und Do jeweils 09:00 bis 13:00 Uhr) eingerichtet.
Auf oesterreich.gv.at gibt es auf der Seite zu Katastrophenfällen weitere Informationen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlage
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz