Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz 1991

Es werden  Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens geschaffen und die Übermittlung von Daten an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften konkretisiert.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
  • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

Ziele

  • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
  • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
  • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

Inhalt

  • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
  • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

Hauptgesichtspunkte

Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 31. Oktober 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres