Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz u.a.

Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
  • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 12. Dezember 2023

Ziele

  • Möglichkeit der Online-Abwicklung bestimmter Verfahren unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Melde- und Personenstandsrecht
  • Erleichterte und rasche Zuordnung zu den Eltern bei der Behördenabfrage von Kindern im Personenstandsbereich
  • Beauskunftung zum Lebensstatus einer Person im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
  • Möglichkeit der unkomplizierten Angleichung des Namens auf Verlangen des Betroffenen an österreichisches Namensrecht
  • Erweiterung der Personengruppe, die im Ausland eingetretene Personenstandsfälle in das ZPR eintragen lassen kann

Inhalt

  • Entfall des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Online-Abwicklung von Meldevorgängen
  • Ersetzung der aktuellen Begrifflichkeiten zur Funktion Bürgerkarte im Personenstandsgesetz (PStG) durch die Funktion E-ID (§§ 4 ff E-Government-Gesetz – E-GovG)
  • Ergänzung der allgemeinen Behördenabfrage im ZPR in § 47 Abs 1 PStG um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP) der Eltern
  • Möglichkeit der Beantragung eines Registerauszuges nach § 58 PStG ("Lebensbestätigung")
  • Bestimmung eines neuen Vor- und Familiennamens am Standesamt, sofern der Name aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar ist
  •  Angleichung des Personenkreises im PStG und Namensänderungsgesetz (NÄG) an die Bestimmung des § 9 Abs 3 IPR-Gesetzes (IPRG)

Hauptgesichtspunkte

Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem  ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 22. Dezember 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres