Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Der Gerichtshof der Europäischen Union

Allgemeine Informationen

Der Gerichtshof der Europäischen Union wurde im Jahr 1952 errichtet und hat seinen Sitz in Luxemburg.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist das Rechtsprechungsorgan der EU. Die Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht darin, im Zusammenwirken mit den Gerichten der Mitgliedstaaten über die einheitliche Anwendung und Auslegung des Unionsrechts zu wachen.

Zu dieser Aufgabe gehört, dass der Gerichtshof der Europäischen Union

  • die Rechtmäßigkeit der Handlungen der EU-Organe überprüft,
  • darüber wacht, dass die EU-Mitgliedstaaten den Verpflichtungen nachkommen, die sich aus den Verträgen ergeben und
  • auf Ersuchen nationaler Gerichte das Unionsrecht auslegt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union besteht aus zwei Gerichten:

  • dem Gerichtshof und
  • dem Gericht (errichtet im Jahr 1988).

Hinweis

Das Gericht für den öffentlichen Dienst, das im Jahr 2004 errichtet wurde, hat seine Tätigkeit am 1. September 2016 eingestellt. Seine Zuständigkeiten wurden im Rahmen der Reform des Gerichtssystems der EU auf das Europäische Gericht übertragen.

Der Gerichtshof

Der Gerichtshof besteht aus 27 Richterinnen/Richtern (aus jedem EU-Mitgliedstaat eine/einer) und 11 Generalanwältinnen/Generalanwälten. Die Richterinnen/Richter und Generalanwältinnen/Generalanwälte werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten nach Anhörung eines Ausschusses im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Eine Wiederernennung ist zulässig.

Die Generalanwälte unterstützen den Gerichtshof. Sie stellen in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ein Rechtsgutachten, die "Schlussanträge", in den Rechtssachen, die ihnen zugewiesen sind.

Zur Erfüllung seiner Aufgabe wurde der Gerichtshof mit genau definierten Zuständigkeiten ausgestattet, die er im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens und verschiedener Klagearten wahrnimmt.

Der Gerichtshof befasst sich insbesondere mit:

  • Vorabentscheidungsersuchen, mit denen nationale Gerichte den Gerichtshof um eine Auslegung des Unionsrechts bitten
  • Vertragsverletzungsklagen, in denen der Gerichtshof prüft, ob die Mitgliedstaaten ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sind
  • Nichtigkeitsklagen gegen Rechtsvorschriften der EU, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine EU-Rechtsvorschrift gegen die EU-Verträge oder gegen die Grundrechte verstößt
  • Untätigkeitsklagen gegen EU-Organe, wenn diese nicht ihrer Pflicht nachkommen, über eine Sache zu entscheiden

Zudem kann beim Gerichtshof Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls muss er die Rechtssache an das Gericht zurückverweisen, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.

Das Gericht

Das Gericht besteht aus zwei Richtern je Mitgliedstaat. Die Richter werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung eines Ausschusses ernannt. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Eine Wiederernennung ist zulässig.

Das Gericht ist zuständig für:

  • Vorabentscheidungsersuchen, die vom Gerichtshof weitergeleitet werden und ausschließlich in besondere Sachgebiete fallen (z.B. gemeinsames Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, Zollkodex, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste)
  • Klagen natürlicher oder juristischer Personen auf Nichtigerklärung von Handlungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU, die an sie gerichtet sind oder sie unmittelbar und individuell betreffen (z.B. ein Beschluss der EU-Kommission, mit dem einem Unternehmen eine Geldbuße auferlegt wird), und Klagen gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die natürliche oder juristische Personen unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, sowie Klagen dieser Personen auf Feststellung, dass diese Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen es unterlassen haben, einen Beschluss zu fassen
  • Klagen von Mitgliedstaaten gegen die EU-Kommission
  • Klagen von Mitgliedstaaten gegen den Rat der EU in Bezug auf Maßnahmen im Bereich der staatlichen Beihilfen, handelspolitische Schutzmaßnahmen ("Dumping") und Maßnahmen, mit denen der Rat Durchführungsbefugnisse wahrnimmt
  • Klagen auf Schadensersatz für von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU oder ihren Bediensteten verursachte Schäden
  • Klagen auf der Grundlage von Verträgen, die von der EU geschlossen wurden und ausdrücklich die Zuständigkeit des Gerichts vorsehen
  • Klagen im Bereich des geistigen Eigentums gegen das Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) und gegen das Gemeinschaftliche Sortenamt (CPVO)
  • Rechtsstreitigkeiten zwischen den EU-Organen und ihrem Personal über die Arbeitsbeziehungen und die Sozialversicherung

Entscheidungen des Gerichts können beim Gerichtshof innerhalb von zwei Monaten mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Das Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt.

In bestimmten Kategorien von Rechtssachen werden Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts vom Gerichtshof erst nach einem vorgeschalteten Zulassungsverfahren geprüft.

Sprachenregelung

Da jeder Mitgliedstaat seine eigene Sprache und sein spezifisches Rechtssystem hat, ist der Gerichtshof der Europäischen Union ein vielsprachiges Organ. Seine Sprachenregelung ist für ein Gericht weltweit einmalig, da jede Amtssprache der Union Verfahrenssprache sein kann. Er ist zu uneingeschränkter Vielsprachigkeit verpflichtet, da es erforderlich ist, mit den Parteien in der jeweiligen Sprache des Verfahrens zu verkehren und seine Rechtsprechung in allen Mitgliedstaaten bekannt zu machen.

Weiterführende Links

Gerichtshof der Europäischen Union (→ EU)

Rechtsgrundlagen

Artikel 19 EU-Vertrag

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion