Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Inhalt und Umsetzung der Aarhus-Konvention in der EU und in Österreich

Inhalt der Aarhus-Konvention

Die Aarhus-Konvention legt drei wesentliche Bereiche der Bürgerbeteiligung in Umweltangelegenheiten fest:

Umsetzung in der EU

Die Europäische Gemeinschaft hat die Aarhus-Konvention am 17. Februar 2005 ratifiziert.

Mit der Aarhus-Verordnung Nr. (EG) 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft wurde die Aarhus-Konvention für den Anwendungsbereich der EU-Organe umgesetzt.

Da der Rechtschutz gegen umweltbezogene EU-Rechtsakte für unzureichend befunden worden ist, nahm der Europäische Gesetzgeber im Oktober 2021 mit der Aarhus Änderungsverordnung (EU) 2021/1767 entsprechende Anpassungen vor.

Um den Bürgerbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention auch auf Ebene der EU-Mitgliedstaaten gerecht zu werden, wurden mit der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme die UVP-Richtlinie und die IPPC-Richtlinie angepasst.

Mit derselben Richtlinie wurde die Aarhus-Konvention auch für jene Pläne und Programme (in Anhang I der Richtlinie 2003/35/EG aufgelistet) umgesetzt, die nicht schon von der nur zwei Jahre vorher beschlossenen Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP-Richtlinie) erfasst sind. Die SUP-Richtlinie hatte die Aarhus-Konvention für die von ihr erfassten Pläne und Programme bereits umgesetzt.

Des Weiteren ergab sich ein Umsetzungsbedarf insbesondere aus dem Zusammenspiel von Art 2 Abs 5, Art 6 und Art 9 Abs 2 der Konvention, aus dem sich die Verpflichtung ergibt, bestimmte Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, an Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

Umsetzung in Österreich

Österreich hat die Aarhus-Konvention am 17. Jänner 2005 ratifiziert, am 17. April 2005 ist das Übereinkommen für Österreich in Kraft getreten. In Österreich erfolgt die Umsetzung der Konvention im Wesentlichen auf Basis von EU-Richtlinien.

Die Republik Österreich ist ein föderaler Staat. Dies bedeutet, dass Gesetzgebung und Vollziehung zwischen dem Bund und den neun Bundesländern je nach Kompetenzzuweisung geteilt sind. Die österreichische Bundesverfassung regelt generell die Kompetenzen von Gesetzgebung und Vollziehung zwischen Bund und Bundesländern. Für einige Bereiche der Konvention sind neben Bundesgesetzen daher auch Gesetze der Bundesländer notwendig. Daher sind legistische Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Recht und der Konvention in der Regel sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene notwendig und daher entsprechend aufwendig. Die Anwendung und Verwaltung erfolgt – mit wenigen Ausnahmen – dezentral, d.h. durch die Bundesländer bzw. durch Bezirksverwaltungs- und Gemeindebehörden.

Für die Umsetzungen der Aarhus bezogenen EU-Richtlinien in nationales Recht mussten somit Anpassungen in zahlreichen österreichischen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene (Umweltinformationsgesetze, Rechtsvorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung) erfolgen.

Österreich hat die UVP-Richtlinie 2011/92/EU (zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU), die UNECE Espoo-Konvention und die Aarhus-Konvention auf Projektebene im Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) umgesetzt.

Anhang I der Konvention, auf den sich die Bestimmungen von Art 6 beziehen, umfasst Vorhaben, die von der UVP- und der IPPC-Richtlinie erfasst sind. Weitere Anpassungen an die Aarhus-Konvention erfolgten auf Bundesebene im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts durch die Gewerberechtsnovelle 2005 im Hinblick auf die Gewerbeordnung, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und das Mineralrohstoffgesetz, die UVP-G-Novelle 2004, die Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2004, durch das Agrarrechtsänderungsgesetz betreffend das Bundesgesetz über die Wald- und Weidennutzungsrechte und das Immissionsschutzgesetz-Luft im Rahmen des Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005.

Durch das Aarhus-Beteiligungsgesetz wurden Anpassungen für den Bereich des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), des Immissionsschutzgesetzes-Luft und des Wasserrechtsgesetzes vorgenommen.

Es finden auch laufende Anpassungen auf Landesebene statt.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Umweltbundesamt
  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie