Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Klimabonusgesetz – KliBG
Als Kompensation von Mehrbelastungen wird ein Klimabonus eingeführt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 14. Februar 2022
- Inkrafttreten: großteils am 1. März 2022
Ziele
- Gewährung einer pauschalen Kompensation der finanziellen Mehrbelastungen und Vermeidung von Härten bei natürlichen Personen, welche sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen beim Einsatz von Energieträgern außerhalb des EU-Emissionshandels gemäß Nationalem Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) ergeben
- Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen durch Anreiz für klimafreundliches Verhalten in den Bereichen Mobilität und Wohnen
Inhalt
- Auszahlung des Sockelbetrags des regionalen Klimabonus an natürliche Personen, welche im Inland einen Hauptwohnsitz haben
- Auszahlung eines Regionalausgleichs an natürliche Personen entsprechend der lokal verfügbaren Infrastruktur und Anbindung an den öffentlichen Verkehr
- Voller Sockelbetrag und Regionalausgleich für Menschen mit Behinderung, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist
Hauptgesichtspunkte
Die vorgeschlagenen Regelungen stehen in engem Zusammenhang mit dem NEHG 2022. Sie werden differenzierte Entlastungsmaßnahmen für Privatpersonen sicherstellen, die sich durch die Implementierung eines nationalen Zertifikatehandels zur Herstellung von Kostenwahrheit bei den Treibhausgasemissionen in den Sektoren, die nicht dem europäischen Emissionshandelssystem (EU ETS) unterworfen sind, ergeben. Durch den nationalen Emissionshandel werdenTreibhausgasemissionen aus Sektoren bepreist, die nicht dem EU ETS unterworfen sind.
Mehrbelastungen für Haushalte durch diese Bepreisung ergeben sich insbesondere aufgrund von Preissteigerungen im Bereich Mobilität (Benzin- und Dieselkraftstoffen in privaten PKW), Wohnen (Heizsysteme auf Basis fossiler Brennstoffe) sowie durch entsprechende Preissteigerungen bei der Bereitstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen durch Unternehmen, welche an Endkundinnen/Endkunden weitergegeben werden.
Zum Zweck der Kompensation dieser Mehrbelastungen und zur Vermeidung sozialer Härten wird ein regionaler Klimabonus, bestehend aus einem Sockelbetrag und einem Regionalausgleich, eingeführt. Jede natürliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, wird den regionalen Klimabonus ausbezahlt erhalten. Kinder und Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr im Jahr der Auszahlung noch nicht vollendet haben, werden eine Auszahlung in Höhe des halben regionalen Klimabonus erhalten. Menschen mit Behinderungen, die Mobilitätseinschränkung aufgrund dieser Behinderung entsprechend den relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 oder des Bundesbehindertengesetzes nachweisen, werden in jedem Fall sowohl den vollen Sockelbetrag als auch den vollen Regionalausgleich erhalten.
Mit dem Sockelbetrag werden höhere Kosten für das Heizen mit fossilen Brennstoffen, Mobilität mittels motorisierten Individualverkehrs mit fossilen Brennstoffen sowie die Teuerung von Konsumgütern und Dienstleistungen durch Überwälzung von Mehrkosten durch Unternehmen pauschal abgegolten. Je weniger fossile Kraft- und Brennstoffe eine Person verbraucht, desto mehr wird jeder/jedem vom Klimabonus übrigbleiben.
Der Regionalausgleich wird zudem differenziert Mehrbelastungen berücksichtigen, die sich durch Preissteigerungen im Bereich der Mobilität aufgrund des Wohnortes ergeben. Die Kategorisierung wird daher auf Grundlage der Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie anhand von nach strukturellen und funktionalen Merkmalen klassifizierten Raumtypen erfolgen. Entsprechend diesen Kriterien werden demnach die Hauptwohnsitze in Österreich einer von vier Kategorien zugeteilt. Diese Zuordnung wird die Höhe des Regionalausgleichs bestimmen. Je schlechter der Wohnort einer Person an den öffentlichen Verkehr angeschlossen ist und je weniger Infrastruktur die Person lokal zur Verfügung hat, desto höher wird der pauschale Regionalausgleich ausfallen.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 200/2021 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates ( → Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie