Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Campen im Wald

Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Lagern (längerer Aufenthalt an einem bestimmten Platz) bei Dunkelheit oder das Zelten im Wald ist jedoch, genauso wie das Campieren mit Wohnwagen oder das Übernachten in einem Fahrzeug, grundsätzlich verboten. Erlaubt sind diese Tätigkeiten nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters) vorliegt.

Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

  • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
  • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
  • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
  • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

Wer im Wald bei Dunkelheit lagert, zeltet, mit einem Wohnwagen campiert oder in einem Fahrzeug übernachtet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe (z.B. für Zelten ohne Zustimmung), in schwerwiegenderen Fällen bis zu 730 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche (z.B. für unbefugtes Befahren einer erkennbar gesperrten Forststraße) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 3.630 Euro Geldstrafe oder bis zu zwei Wochen Freiheitsstrafe (z.B. für Beschädigungen von Aufforstungsflächen).

Auch das Wegwerfen von Abfall im Wald ist verboten und kann mit Geldstrafe bis zu 150 Euro bestraft werden.

Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

Rechtsgrundlagen

Forstgesetz

Letzte Aktualisierung: 25. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion