Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (sogenanntes Timesharing)
- Teilzeitnutzungsvertrag
- Informationen vor Vertragsabschluss
- Rücktrittsrecht
- Tauschbörsen (Tauschsystem)
Teilzeitnutzungsvertrag
Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.
Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:
- Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
- bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)
Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.
Informationen vor Vertragsabschluss
Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.
Hinweis
Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.
Rücktrittsrecht
Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.
Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.
Tauschbörsen (Tauschsystem)
Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.
Weiterführende Links
Konsumentenfragen.at (→ BMSGPK)
Rechtsgrundlagen
Teilnutzungsgesetz (TNG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz