Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz