Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Arbeitsrechtliche Aspekte von Katastrophen
Verletzungen von Arbeitnehmern
Ist jemand aufgrund der Verletzungen im Zuge einer Katastrophe arbeitsunfähig, gelten dieselben Regelungen wie bei Krankheit. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Angestelltengesetz bzw. Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, wenn
- die Erkrankung unverzüglich mitgeteilt wird und
- auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine Bestätigung über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt wird.
Befindet man sich zum Zeitpunkt der Katastrophe im Urlaub, kommt es bei einer mehr als drei Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit und Erfüllung der Meldepflichten zu einer Unterbrechung des Urlaubs. Die auf Werktage fallenden Krankenstandstage werden nicht auf den Urlaubsverbrauch angerechnet.
Nähere Informationen finden Sie im Kapitel "Erkrankung während Urlaub (→ USP)".
Sind die Verletzungen so schwer, dass eine (Teil-)Invalidität oder eine Berufsunfähigkeit vorliegt, kann ein Antrag auf Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension gestellt werden.
Nähere Informationen zu Voraussetzungen und Antragstellung finden Sie im Kapitel "Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension".
Tod von Arbeitnehmern
Für verstorbene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Todestag. Dieser wird im Sterbebuch oder im Buch für Todeserklärungen eingetragen. Die Verstorbene/der Verstorbene wird mit dem festgestellten Todestag von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse abgemeldet.
Fällt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer noch unter die Regelungen der Abfertigung ALT (→ USP), haben seine oder ihre gesetzlichen Erbinnen/Erben, zu deren Erhaltung die Verstorbene/der Verstorbene gesetzlich verpflichtet war, Anspruch auf die Hälfte der Abfertigung, die ihr/ihm zum Zeitpunkt des Todes zugestanden wäre.
Fällt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer unter das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (Abfertigung NEU) (→ USP), steht seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder), sofern für die Kinder Familienbeihilfe bezogen wird, die Abfertigung zu gleichen Teilen zu. Die Auszahlung der Abfertigung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes gegenüber der Betrieblichen Vorsorgekasse schriftlich geltend zu machen. Melden sich innerhalb dieser Frist keine anspruchsberechtigten Personen, fällt die Abfertigung an die Verlassenschaft.
Weiters gebührt allen Erbinnen/Erben die Ersatzleistung nach dem Urlaubsgesetz für noch offene Urlaubsansprüche der verstorbenen Arbeitnehmerin/des verstorbenen Arbeitnehmers.
Als vermisst geltende Arbeitnehmer
Gibt es über das Schicksal einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers keine oder keine gesicherten Informationen, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von einer Lebensvermutung ausgehen. Das Arbeitsverhältnis muss aufrecht erhalten werden. Die Frage der Entgeltfortzahlung ist in diesen Fällen vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalls zu klären. Die Inanspruchnahme einer Beratung bei der Arbeiterkammer ist zu empfehlen.
Besteht kein Entgeltanspruch, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer üblicherweise bei der Österreichischen Gesundheitskasse abgemeldet. Damit kann auch der Versicherungsschutz für mitversicherte Angehörige enden! Allerdings kann diese Bestimmung im jeweiligen Katastrophenfall ausgesetzt werden.
Auskünfte erteilen im jeweiligen Fall das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft und die zuständige Arbeiterkammer.
Hinweis: Die Kündigung einer vermissten Arbeitnehmerin/eines vermissten Arbeitnehmers ist nur nach gerichtlicher Bestellung einer Abwesenheitskuratorin/eines Abwesenheitskurators möglich!
Nähere Informationen zu diesem Thema und zum Vorgehen bei Vermisstenfällen finden Sie im Kapitel "Vermisst".
Dienstverhinderung durch Katastrophenfall
Kann eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer aufgrund einer Katastrophe den Betrieb nicht erreichen oder erscheint sie/er zu spät zur Arbeit, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mit Aufräumungsarbeiten des eigenen Hauses beschäftigt ist.
Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter haben einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Dieser Anspruch ist unabdingbar.
Wer nicht zur Arbeit erscheint, weil er oder sie zwecks Suche oder Begleitung von Angehörigen in ein Katastrophengebiet reist, muss zu diesem Zweck Urlaub mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbaren.
Da zusätzlich noch eigene Bestimmungen der verschiedenen Kollektivverträge zum Tragen kommen können, sollten Sie sich im jeweiligen Fall bei Ihrer Arbeiterkammer oder Ihrer Wirtschaftskammer über die genauen Regelungen informieren.
Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Dienstverhinderung (→ USP)".
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs 3 Angestelltengesetz (AngG)
- § 1154b Abs 5 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft