Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Leistungen im Rahmen der Haftpflichtversicherung
Allgemeine Informationen
Schadenersatzverpflichtungen, die bei einem Unfall entstehen, werden bis zu einer festgelegten Höhe durch die gesetzlich vorgeschriebene Fahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt.
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Seit 1. Jänner 2017 beträgt die gesetzliche Mindestversicherungssumme für Pkw 7,6 Millionen Euro. Innerhalb dieser Summe sind für Personenschäden 6,3 Millionen Euro, für Sachschäden 1,3 Millionen Euro vorgesehen.
Sollte der verursachte Schaden höher als die Versicherungssumme sein, muss die schuldtragende Lenkerin/der schuldtragende Lenker selbst für den Differenzbetrag aufkommen.
Viele Versicherungen bieten an, die Versicherungssumme gegen Prämienaufschlag zu erhöhen. In manchen Fällen ist eine Höherversicherung auch ohne Zahlung einer erhöhten Prämie vorgesehen.
Der wahre Umfang der Versicherungsleistungen ist durch die Versicherungssumme begrenzt, die sich aus der tatsächlich abgeschlossenen Kfz-Versicherungsvariante bzw. aus zusätzlichen, privat abgeschlossenen Versicherungen ergibt, wie z.B.
- Haftpflichtversicherung mit erhöhter Versicherungssumme
- Teilkaskoversicherung
- Vollkaskoversicherung
- Insassenversicherung für die Lenkerin/den Lenker und die Insassinnen/Insassen
Bonus-Malus-System
Österreichische Versicherungsunternehmen arbeiten – besonders bei Privatfahrzeugen – mit dem Bonus-Malus-System, nach dem schadenfreie Jahre die zu zahlende Prämie mindern (Schadenfreiheitsrabatt). Wurden dagegen Schäden gemeldet, ist eine höhere Prämie zu entrichten. Das Bonus-Malus-System kann sich von einem Versicherungsunternehmen zum anderen unterscheiden. Diese sind nicht verpflichtet, bei EU-Bürgern/EU-Bürgerinnen, die bei der Zulassung ihres Kfz in Österreich eine Haftpflichtversicherung abschließen, deren bisherigen Schadensverlauf in einem anderen EU-Land zu berücksichtigen, tun dies in der Praxis aber häufig.
Achtung
Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung deckt bei Eigenverschulden in der Regel den Schaden der Unfallgegnerin/des Unfallgegners, nicht jedoch den eigenen Schaden. Um auch diesen ersetzt zu bekommen, ist eine Kaskoversicherung notwendig.
Auskünfte über Produktdetails der Kraftfahrzeug- und Zweiradversicherungen erteilen die in Österreich tätigen Versicherungsunternehmen sowie die Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ.
Bei Verursachung eines Unfalls fordert die Versicherung der Unfalllenkerin/des Unfalllenkers in bestimmten Fällen von dieser/diesem Regress für den verursachten Schaden, z.B. bei Fahren in alkoholisiertem Zustand oder Fahren ohne Lenkberechtigung.
Hinweis
Unter bestimmten Umständen kommt eine Haftung der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) in Betracht, die unabhängig vom Verschulden ist. Dies muss im Einzelfall beurteilt werden. Es empfiehlt sich, fachkundigen Rat einzuholen, z.B. bei den Juristinnen/Juristen der Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ oder bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten.
Forderungen nach einem Verkehrsunfall
Im Folgenden findet sich eine Auflistung von Schadenersatzforderungen, die nach einem von der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner verschuldeten Unfall in Betracht kommen.
Hinweis
Welche der angeführten Kosten eingefordert werden können, muss immer im Einzelfall beurteilt werden und ist auch abhängig vom gewählten Produkt der Haftpflichtversicherung. Generell (und insbesondere bei Vorliegen von Personenschäden) empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzuholen, z.B. bei den Juristinnen/Juristen der Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ oder bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten.
- Für eine Beschädigung des Fahrzeugs
- Bei einem Totalschaden
- Wiederbeschaffungswert
- Abschleppkosten
- Anmeldekosten für ein Ersatzfahrzeug
- Kosten für die Autobahnvignette (aliquot) oder für ein Parkpickerl
- Kosten für den Umbau von Ausrüstungsgegenständen (z.B. Freisprecheinrichtung, Radio etc.)
- Mietwagenkosten (nicht ersatzfähig, wenn die/der Geschädigte einen Versicherungsvertrag mit Leihwagenverzichtsvariante abgeschlossen hat)
- Unkostenpauschale bis zu ca. 50 Euro für durch den Unfall verursachte Kosten (z.B. Kosten für Telefonate, Portokosten etc.) ohne Beleg
- Bei einem Teilschaden
- Reparaturkosten bzw. eine (meist geringere) Reparaturkostenablöse
- Abschleppkosten
- Wertminderung
- Mietwagenkosten (nicht ersatzfähig, wenn die Geschädigte/der Geschädigte einen Versicherungsvertrag mit Leihwagenverzichtsvariante abgeschlossen hat)
- Unkostenpauschale bis zu ca. 50 Euro für durch den Unfall verursachte Kosten (z.B. Kosten für Telefonate, Portokosten etc.) ohne Beleg
- Bei einem Totalschaden
- Für eine Beschädigung sonstiger Sachen (Kleidung, Motorradhelm)
- Den Wiederbeschaffungswert
- Die Reparaturkosten
- Bei Körperverletzung
- Schmerzengeld
- Heilbehandlungskosten, die nicht von der Krankenkasse gezahlt werden
- Verdienstentgang
- Abgeltung der Spät- und Dauerfolgen
- Bei Verunstaltung
- Entschädigung für verminderte Heiratschancen etc.
- Für sonstige, durch den Unfall verursachte Aufwendungen
- Kosten für eine Pflegeperson etc.
- Kostenersatz für vergebliche Aufwendungen
- Kosten für einen Dauerparkplatz etc.
- Bei Tod
- Kosten der versuchten Heilung
- Unterhalt: Personen, die Unterhaltsansprüche gegen die Verstorbene/den Verstorbenen hatten, können diese gegenüber der Schädigerin/dem Schädiger und ihrer/seiner Versicherung geltend machen
- Bestattungskosten
- Sonstige mit dem Unfall verbundene Aufwendungen
Wenn Sie durch ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug in einen Unfall verwickelt worden sind, können Sie online in der Versichererauskunft des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs die Adresse der haftenden Versicherungsgesellschaft dieses Kraftfahrzeugs abrufen. Bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen erhalten Sie Name und Anschrift der Halterin/des Halters.
Bei Verkehrsunfällen außerhalb der EU müssen nach wie vor Ansprüche direkt bei der ausländischen Haftpflichtversicherung eingereicht werden. Mitglieder der Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ, die einen Unfall im Ausland hatten, können kostenlose Beratung und Hilfe bei den Juristinnen/Juristen des Clubs in Anspruch nehmen.
Außergerichtliche Streitbeilegung
Wer mit einer Versicherungsleistung oder einer sonstigen Entscheidung des Versicherers nicht einverstanden ist, kann beim Versicherungsverband Österreich Beschwerde einlegen.
Weiterführende Links
- Versichererauskunft - Schadensregulierungsbeauftagter (→ VVO)
- Verkehrsunfälle in Österreich (→ VVO)
- Österreichischer Automobil-, Motorrad- und Touringclub (→ ÖAMTC)
- Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs (→ ARBÖ)
- Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte (→ ÖRAK)
- Interaktive Verkehrsunfallkarte (→ Statistik Austria)
- Gültigkeit einer Autoversicherung in der EU (→Your Europe)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion