Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
  • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

Ziele

  • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
  • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
  • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
  • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
  • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
  • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

Inhalt

  • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
  • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
  • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
  • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
  • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
  • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

Hauptgesichtspunkte

  • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
  • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
  • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
  • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
  • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
  • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
  • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
  • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
  • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
  • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
  • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
  • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 20. April 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie