Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Radfahren und Mountainbiken im Wald
Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Fahren im Wald (einschließlich der Forststraßen und sonstigen Waldwege) ist jedoch grundsätzlich verboten, unabhängig davon, ob mit Kfz oder Fahrrädern gefahren wird. Erlaubt sind diese Tätigkeiten nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters) vorliegt. Eine solche Erlaubnis kann einzelnen Personen oder (in der Regel) auch allgemein erteilt werden. Eine Zustimmung zum Fahren mit Fahrrädern oder Mountainbikes im Wald für die Allgemeinheit ist v.a. an entsprechender Beschilderung erkennbar.
Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:
- Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
- Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
- Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
- Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)
Wer abseits von freigegebenen Forststraßen oder anderen Waldwegen mit dem Fahrrad oder Mountainbike fährt, handelt grundsätzlich auf eigenes Risiko, was den Zustand des Bodens und des Bewuchses betrifft.
Hinweis
Verhaltensregeln für das Mountainbiken finden sich auf oesterreich.gv.at.
Darüber hinaus müssen Radfahrerinnen/Radfahrer bzw. Mountainbikerinnen/Mountainbiker bei unbefugtem Fahren im Wald sowohl mit Verwaltungsstrafen als auch zivilrechtlichen Klagen der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (z.B. wegen Besitzstörung) rechnen. Für die Verwaltungsübertretung gilt je nach konkretem Fall ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe (z.B. für unbefugtes Radfahren) bzw. in gravierenderen Fällen bis zu 730 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche (z.B. für unbefugtes Radfahren oder Mountainbiken auf einer erkennbar gesperrten Forststraße).
Im Folgenden finden sich Links zu den "offiziellen" Mountainbikenetzen bzw. –routen der einzelnen Bundesländer:
Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion