Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Holz sammeln im Wald

Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten.

Bäume bzw. Holz im Wald (z.B. Bruchholz, abgefallene Äste etc.) stehen im Eigentum der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers. Das Sammeln von Holz (auch Klaubholz) ist daher nur dann erlaubt, wenn diese/dieser vorher zugestimmt hat. Wer dies ohne Erlaubnis tut muss mit zivilrechtlichen Klagen der Eigentümerin/des Eigentümers (z.B. wegen Besitzstörung oder auf Schadenersatz) rechnen.

Achtung

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist das Sammeln von Holz im Wald ohne Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers unabhängig davon verboten ob es sich dabei um ganze Bäume, abgeschnittenes Holz oder abgefallene Äste handelt.

Das Forstgesetz verbietet u.a. folgende Handlungen:

  • Aneignung von stehendem oder geerntetem Holz oder Harz
  • Aneignung von Erde, Rasen oder sonstigen Bodenbestandteilen in mehr als geringem Ausmaß
  • Beschädigung stehender Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegender Stämme, junger Bäume oder Strauchpflanzen oder Entfernung von ihrem Standort
    Ausnahme: Die Entfernung einzelner Zweige von ihrem Standort ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze ist nicht verboten.

Wer den Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für die genannten Übertretungen gilt ein Strafrahmen von bis zu 730 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche.

Darüber hinaus ist das Sammeln von Klaubholz, Waldfrüchten etc. unter bestimmten Voraussetzungen auch gerichtlich strafbar.

Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Darüber hinaus können sie illegal gesammeltes Holz beschlagnahmen und zu diesem Zweck Behälter und Transportmittel durchsuchen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 25. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion