Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz u.a.
Es kommt zu einer Erweiterung der schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Lehrpläne.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2022
- Inkrafttreten: Teilweise am 1. September 2022 sowie am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
- Stärkung des nachhaltigen Kompetenzerwerbs, des Wissensaufbaus und der Entwicklung von Metakompetenzen
- Durchführung der Reifeprüfung an Orten der Heilbehandlung
Inhalt
- Ausweitung der schulorganisatorischen Autonomie – Individualisierung durch Flexibilisierung der Unterrichtsorganisation
- Ausweitung der schulunterrichtlichen Autonomie – Möglichkeit für standortspezifische Anpassungen der Leistungsbeurteilung in der Oberstufe
- Ausweitung der schulzeitlichen Autonomie – gleiche Dauer des Winter- und des Sommersemesters in abschließenden Klassen
- schulautonome Festlegung der Anwendung der Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe
- Schaffung der Möglichkeit für Personen, die sich in einer länger andauernden Heilbehandlung befinden, abschließende Prüfungen am Ort der Behandlung abzulegen
- Bildungsanstalten für Leistungssport können anstelle des Gegenstandes Bewegung und Sport einen mit Sport in Zusammenhang stehenden Gegenstand zur Vorbereitung auf ein künftiges Berufsleben vorsehen
Hauptgesichtspunkte
Das Gesetz dient der Erweiterung der schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Lehrpläne und bietet die schulorganisationsrechtliche und schulunterrichtsrechtliche Basis für eine erweiterte, schülerinnen- und schülerzentrierte Schulautonomie in Form eines Kurssystems. In Einem kommt dabei die ab dem Schuljahr 2005/06 an zahlreichen Standorten erprobten Schulversuche "Modulare Oberstufe" (MOST) und "Neuen Oberstufe mit verstärkter Individualisierung" (NOVI) sowie Schulversuche zu alternativen Lehr- und Lernformen in das Regelschulwesen überführt wird.
Vorliegendes Gesetz zielt auf die Förderung der Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler sowie auf einen sorgfältigen Umgang mit deren Lern- und Lebenszeit ab. Damit geht die Verankerung bedarfsgerechter Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler einher. Das Konzept der erweiterten Schülerinnen- bzw. Schülerautonomie durch Öffnung der Spielräume in der Unterrichtsorganisation stützt sich im Wesentlichen auf die Flexibilisierung des Systems der Wahlpflichtgegenstände und der Wahlmodi, des Unterrichtsbesuches und der Beurteilungszeiträume. Dadurch soll es Schulen künftig ermöglicht werden:
- ein Angebot aus individuell, semester- oder unterrichtsjahrweise wählbaren, schulautonomen Wahlpflichtgegenständen zur Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung der im II. Hauptstück des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu schaffen,
- alternative Lehr- und Lernformen vorzusehen,
- schulautonom über die Führung der semestrierten oder ganzjährigen Oberstufe zu entscheiden und
die Eigenständigkeit und Selbstorganisationsfähigkeiten der Schülerinnen und Schüler durch die Öffnung der Beurteilungszeiträume und der Ermöglichung, Unterrichtsgegenstände vorzuziehen, zu wiederholen oder auszutauschen, zu fördern.
Weiterführende Links
- BGBl I Nr. 96/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung