Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Rechte bei Verspätung/Annullierung einer Busreise
Hinweis
Bei einer Verspätung oder einer Annullierung muss der Beförderer so rasch wie möglich, spätestens 30 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit über die Situation und die voraussichtliche Abfahrtszeit informieren. Es müssen auch Informationen über alternative Anschlüsse erteilt werden.
Verspätung über 90 Minuten/Annullierung einer Busreise
Kommt es bei einer Busreise
- zu einer Abfahrtsverspätung von mehr als 90 Minuten (und wenn die Fahrt planmäßig über drei Stunden dauern soll) oder
- zu einer Annullierung
so muss das Busunternehmen den Fahrgästen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit und – soweit es möglich ist – Mahlzeiten und Erfrischungen anbieten. Wenn es notwendig ist, muss das Busunternehmen weitere Betreuungs- und Hilfsleistungen anbieten, nämlich eine Übernachtung in einem Hotel oder in einer vergleichbaren Unterkunft organisieren und dafür aufkommen. Es darf jedoch Hotelübernachtungen auf einen Höchstbetrag von 80 Euro pro Person und die Höchstdauer von zwei Nächten begrenzen.
Verspätung über zwei Stunden/Annullierung/Überbuchung einer Busreise
Kommt es bei einer Busreise zu einer Verspätung von mehr als zwei Stunden oder zu einer Annullierung, so muss den Fahrgästen Folgendes zur Auswahl angeboten werden:
- Fortsetzung der Fahrt zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder Weiterreise mit geänderter Strecke zum gleichen Zielort ohne zusätzliche Kosten und unter vergleichbaren Bedingungen oder
- Verzicht auf Weiterreise, (anteilige und gebührenfreie) Erstattung des Fahrpreises und zusätzlich kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort.
Empfehlenswert ist eine Bestätigung der Verspätung bzw. des Ausfalls seitens des Busunternehmens einzuholen und sich auch sonst um eine proaktive Kontaktaufnahme zu bemühen. Ist schließlich ein alternativer Transport zu organisieren, sollten Rechnunten und Belege aufbewahrt werden.
Bietet das Unternehmen keine Auswahlmöglichkeit zwischen Erstattung des Fahrpreises und Weiterreise, so steht dem Fahrgast zusätzlich eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des ursprünglichen Fahrpreises zu. Im Rahmen der Fahrgastrechte gibt es bei Busreisen sonst keinen Anspruch auf Verspätungsentschädigung. Für schadenersatzrechtliche Forderungen ist ein Verschulden des Unternehmens Voraussetzung.
Beschwerden/Durchsetzung von Ansprüchen
Grundsätzlich sind Beschwerden und Forderungen immer zuerst an das betroffene Unternehmen zu richten. Kann ein Beschwerdefall jedoch nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.
Weiterführende Links
- Passagier- und Fahrgastrechte – Bus (→ apf)
- Ihre Rechte auf Busreisen (→ ECC-Net)
- Reise-App der Europäischen Verbraucherzentren (→ ECC-Net)
- Fahrgastrechte von Busreisenden (→ Your Europe)
- Verbraucherschlichtung Österreich (→ VA)
- Online Streitbegleitungsstellen (→ EU)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion