Gesetz
Forstgesetz 1975 Forstschutzverordnung, BGBl. II Nr. 19/2003
Erlaubt bzw. Ausnahmen
Schlagbrennen oder sonstiges flächenweises Abbrennen von Pflanzenresten (Schlag- und Schwemmabraum, Fratten) durch befugte Personen (Waldeigentümer, Grundeigentümer, Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane, Forstarbeiter sowie sonstige Personen mit schriftlicher Erlaubnis des Waldeigentümers). Das Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde zu melden.Feuer an ständigen Zelt- oder Lagerplätzen, wenn dies durch die Behörde (= Bezirkshauptmannschaft) bewilligt wurde.
Die zum Feuerentzünden befugten Personen haben mit größter Vorsicht vorzugehen. Das Feuer ist zu beaufsichtigen und vor seinem Verlassen sorgfältig zu löschen.
Verboten
Im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit die Verhältnisse herrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich), ist das Entzünden oder Unterhalten von Feuer durch nicht befugte Personen und der Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen verboten. Hiezu zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie insbesondere von Zündhölzern und Rauchwaren.
In Zeiten besonderer Brandgefahr hat die Behörde für besonders waldbrandgefährdete Gebiete jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verbieten.
Gesetz
Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von AnlagenVerordnungen über Ausnahmen vom Verbot des punktuellen und flächenhaften Verbrennens, LGBl. Nr. 8102/2-1 und 8102/1
Erlaubt bzw. Ausnahmen
Punktuelles Verbrennen:- Lagerfeuer, Grillfeuer, Brauchtumsfeuer- Abflammen von Böden als Maßnahme des Pflanzenschutzes- Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes- Punktuelle Übungsfeuer für Feuerwehr, Bundesheer etc.- Verbrennen von Laub der Baumart Rosskastanie zwischen 15. August und 30. Oktober- das Verbrennen von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die mit dem Erreger des bakteriellen Feuerbrandes befallen sind.
Flächenhaftes Verbrennen:Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn auf diesen Flächen im Rahmen des Herbstanbaues Raps oder Wintergetreide (Winterweizen, -roggen, -gerste, oder Triticale) ausgesät werden sollenDas Abbrennen von Stoppeln und Stroh von Getreide oder Mais, wenn bestimmte Schädlinge oder Pilzerkrankungen epidemieartig auftreten.
Verboten
Punktuelles Verbrennen von biogenen Materialien ist in der Zeit zwischen 1. Mai bis 15. September grundsätzlich verboten.Dazu zählen Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub.Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich außerhalb von Anlagen ist ganzjährig verboten.
Flächenhaftes Verbrennen von biogenen Materialien ist ganzjährig verboten (z. B. Böschung abbrennen).
Gesetz
Bundes-luftrein-haltegesetzBGBl. I Nr. 151/2004
Erlaubt bzw. Ausnahmen
Vom Verbot ausgenommen ist das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbe-kämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutz-ausbildung von Zivilpersonen.
Verboten
Das Verbrennen nicht biogener Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw. und sonstige die Luft verunreinigende Stoffe) außerhalb von Anlagen ist grundsätzlich verboten.
Sicherheitsbestimmungen
(NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 4400-7 Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl. Nr. 4400/6-1, auszugsweise)
- niemals bei Wind - niemals ohne geeignete Aufsicht wobei die Aufsichtsperson das Grundstück erst dann verlassen darf, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind; Löschgeräte müssen jederzeit bereit gehalten werden! - niemals bei Dunkelheit - nicht in unmittelbarer Nähe von Verkehrsflächen Verbrennen in bebautem Gebiet - nur wenn pflanzliche Abfälle trocken sind - wenn sich das Feuer nicht ausbreiten kann - wenn die Abbrandfläche jeweils höchstens 5 m2 beträgt (bei mehreren zum Abbrand vorbereiteten Haufen ist ein Abstand von 5 m einzuhalten und dürfen diese nicht gleichzeitig entzündet werden!) Verbrennen auf Feldern - Abbrandfläche nicht breiter als 60 m - Wundstreifen von mind. 4 m Breite - Sicherheitsabstände gegenüber Baulichkeiten, Wäldern sowie reifen Getreideflächen: mind. 30 m - Sicherheitsabstände gegenüber Windschutzstreifen und Obstgärten: mind. 15 m
Die Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien, LGBl. 8102/3, wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich wie nachfolgend beschrieben am 22. März 2011 abgeändert.
Folgende Ausnahmen sind in Niederösterreich zulässig:
1) Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes
2) Feuer im Rahmen folgender Brauchtumsveranstaltungen:a) Osterfeuer im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontagb) Sonnwendfeuer zwischen dem Freitag vor dem 21. Juni und dem nach- folgenden Sonntag sowie zwischen dem Freitag vor dem 21. Dezember und dem nachfolgenden Sonntag; fällt der 21. Juni oder der 21. Dezember auf einen Samstag, gilt als nachfolgender Sonntag der 29. Juni bzw. der 29. Dezemberc) Johannesfeuer am 24. Juni.
3) Das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April. Als schwer zugänglich gilt eine Lage dann, wenn die Zufahrt mit einem Schmalspurtraktor samt Anbaugerät nicht möglich ist.
4) Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, das auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt. Als schwer zugänglich gilt eine Weidefläche dann, wenna) die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (z.B. Traktor mit Anhänger) möglich ist, mehr als 50 Meter beträgt oderb) die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (z.B. Traktor mit Anhänger) möglich ist, 50 Meter oder weniger beträgt, jedoch der Einsatz einer Seilwinde gelände- technisch nicht durchführbar ist.
5) Das Verbrennen von Pflanzen oder Pflanzenteilen, wenn sie von einer der nachstehenden Krankheiten oder von einem der nachstehenden Schädlinge befallen sind:a) Weidenbohrerb) Blausiebc) Birnenverfalld) Sharkakrankheite) Schwarzfäulef) Escag) Tilletia controversa (Zwergsteinbrand).
Die Sicherheitsvorkehrungen bleiben unverändert (siehe dazu die "Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien", LGBl. Nr. 4400/6-1, sowie das "NÖ Feuerwehrgesetz", LGBl. Nr. 4400-8).