Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

Allgemeine Informationen

Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

Hinweis

Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

Kosten

Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 495,58 Euro pro Monat (Wert für 2024). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

Beginn der Versicherung

Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

Beginn des Leistungsanspruchs

Achtung

Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

  • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
  • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

Weiterführende Links

Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz