Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Allgemeines zum Zivilverfahren

Welches Gericht ist zuständig

Die Gerichtsbarkeit in Zivilrechtsangelegenheiten wird durch die Bezirksgerichte, das Bezirksgericht in Handelssachen Wien, Landesgerichte, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof ausgeübt.

In erster Instanz entscheiden im Regelfall die Bezirksgerichte und das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Die Landesgerichte und das Handelsgericht Wien entscheiden entweder ebenfalls als Gerichtshöfe erster Instanz, mit dem Oberlandesgericht als zweite Instanz, oder als Gerichtshöfe zweiter Instanz in Bezug auf die Entscheidungen der Bezirksgerichte.

Der Oberste Gerichtshof ist die letzte Instanz in Zivilrechtsangelegenheiten. Allerdings gibt es Zulassungsbeschränkungen (je nach Streitwert und Entscheidung der Vorinstanzen), sodass nicht in jeder Angelegenheit eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs möglich ist.

Nähere Informationen zu den "Instanzenzügen im Zivilverfahren" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Für die Zuständigkeit der Gerichte gibt es gesetzlich festgelegte Regeln: Wenn eine Rechtssache in Österreich eingeklagt werden kann, steht schon vor Klagseinbringung fest, welches Gericht und welcher Richter dafür zuständig ist.

Die sachliche Zuständigkeit umfasst – je nach Aufgabenbereich – die Verteilung auf unterschiedliche Gerichte (z.B. Landes- oder Bezirksgericht).

Die örtliche Zuständigkeit regelt die räumliche Zuständigkeit unter gleichartigen Gerichten (z.B. zwischen Landesgericht Korneuburg und Landesgericht Krems an der Donau). In der Regel ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

Der allgemeine Gerichtsstand ist der Wohnsitz der beklagten Partei.

Außerdem gibt es je nach Art des Rechtsstreits besondere Gerichtsstände. Sofern der besondere Gerichtsstand an die Stelle des allgemeinen Gerichtsstandes der beklagten Partei tritt, wird er ausschließlicher Gerichtsstand genannt. Beispiele dafür sind:

  • Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis
  • Verlassenschaftsangelegenheiten
  • Streitigkeiten um unbewegliches Gut
  • Bestandstreitigkeiten

Zwischen Streitparteien kann auch die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts erster Instanz an einem bestimmten Ort vereinbart werden (vereinbarter Gerichtsstand), wenn dem nicht Detailvorschriften entgegenstehen.

Ein ausschließlicher Gerichtsstand, der auch durch eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht abgeändert werden darf, ist ein sogenannter Zwangsgerichtsstand. Ein in der Praxis wichtiger Zwangsgerichtsstand ist jener der Verbraucherinnen/Verbraucher. Diese dürfen wegen Erfüllung eines Vertrages mit einer Unternehmerin/einem Unternehmer nur beim Gericht ihres Wohnsitzes, Aufenthaltsortes oder Beschäftigungsortes geklagt werden.

In manchen Fällen können Klagen nicht nur beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, sondern wahlweise auch bei einem anderen Gerichtstand, Wahlgerichtstand anhängig gemacht werden. Allein für den Zivilprozess gibt es viele verschiedene Wahlgerichtsstände, z.B. jenen der Niederlassung, des Erfüllungsortes, der gelegenen Sache oder der Schadenszufügung.

Gerichte erster Instanz

In erster Instanz sind im Regelfall die Bezirksgerichte (einschließlich des Bezirksgerichts für Handelssachen in Wien) oder – wenn die Wertgrenze 15.000 Euro übersteigt – die Landesgerichte als Gerichtshöfe erster Instanz zuständig. In Wien gibt es auch das Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie das Handelsgericht Wien.

Einige Rechtssachen werden jedoch auch oberhalb der Wertgrenze an Bezirksgerichten verhandelt. Das sind im Wesentlichen Streitigkeiten über familiäre Verhältnisse und Mietrechtssachen sowie alle Exekutionen.

Weiterführende Links

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 10. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion