Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Heim- und Fahrtkostenbeihilfe

Allgemeine Informationen

Die Heim- und Fahrtkostenbeihilfe kann von Schülerinnen und Schülern genutzt werden, die nicht bei ihren Eltern wohnen, um eine geeignete Schule besuchen zu können. Dabei muss die Schülerin/der Schüler eine Schule besuchen, von der aus sie/er nicht täglich nach dem Unterricht nach Hause fahren kann.

Die genaue Höhe der Heimbeihilfe wird aus einem Grundbetrag in Höhe von 1.856 Euro  errechnet, von dem die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie das Einkommen der Schülerin/des Schülers (wenn vorhanden) abgezogen werden. Zur Erhöhung des Grundbetrags kommt es bei Vorliegen einer der im Schülerbeihilfengesetz genannten Voraussetzungen. Die AK Oberösterreich stellt einen Schulbeihilfenrechner zur Verfügung, mit dessen Hilfe die Antragstellerinnen/die Antragsteller nach ihren Angaben die Höhe einer möglichen Beihilfe errechnen lassen können.

Die Fahrtkostenbeihilfe beträgt 142 Euro. Nur wer auch die Heimbeihilfe bezieht, kann Fahrtkostenbeihilfe beziehen.

Tipp

Auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann mit dem Online-Ratgeber Schritt für Schritt geprüft werden, ob die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Formulare zum Download sind bei diesem Service integriert.

Voraussetzungen

Die Heim- und Fahrtkostenbeihilfe kann beantragen, wer

  • eine Polytechnische Schule oder
  • eine Forstfachschule bzw. eine land- oder forstwirtschaftliche Schule oder
  • eine mittlere oder höhere Schule ab der 9. Schulstufe besucht.
    Diese Schule muss so weit von ihrem/seinem Wohnort entfernt sein, dass eine tägliche Hin- und Rückfahrt nicht zumutbar ist und die Schülerin/der Schüler außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen muss oder es sich um eine Forstfachschule oder land- und forstwirtschaftliche Schule mit Internatspflicht handelt.

Außerdem muss die Schülerin/der Schüler

  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen bzw. keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber
    • aus einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat kommen – nach Maßgabe der Übereinkommen,
    • Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sein oder
    • aus einem Drittstaat kommen bzw. staatenlos sein, wobei ein Elternteil in Österreich aber für mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und hier auch den Lebensmittelpunkt hatte,
  • sozial bedürftig sein und
  • den Schulbesuch vor dem 35. Geburtstag begonnen haben.

Die soziale Bedürftigkeit wird durch die Höhe des verfügbaren Einkommens, den Familienstand sowie die Familiengröße bestimmt.

Fristen

Die Anträge müssen bis 31. Dezember des laufenden Schuljahres gestellt werden.

Wird der Antrag erst später abgegeben, wird die Beihilfe gekürzt.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Antragsformulare und Informationsbroschüren zur Heim- und Fahrtkostenbeihilfe sind in der Direktion der entsprechenden Schule erhältlich und können ebenfalls über den Online-Ratgeber heruntergeladen werden. Der ausgefüllte Antrag muss bei der zuständigen Beihilfenbehörde abgegeben werden.

Online-Antrag

Es besteht, unter Anmeldung mittels Bürgerkarte/Handysignatur und Beilage der entsprechenden Unterlagen, auch die Möglichkeit, auf schuelerbeihilfen.at (→ BMBWF) unter Punkt 5 einen Online-Antrag zu stellen.

Hinweis

Ist die Schülerin/der Schüler noch nicht volljährig, muss der Antrag von einer Erziehungsberechtigten/einem Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung gemäß § 3 Schülerbeihilfengesetz (Formular C2)
  • Allenfalls Exekutionstitel über eine Unterhaltsleistung für die Schülerin/den Schüler
  • Allenfalls Bezugsbestätigung/Bescheid über Mindestsicherung, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Rehabilitationsgeld etc.
  • Nachweise über ausländische Einkünfte
  • Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Eltern:
    der zuletzt erhaltene Einheitswertbescheid und, wenn veranlagt, der zuletzt erhaltene Einkommensteuerbescheid oder, wenn nicht veranlagt und pauschaliert ermittelte Einkünfte vorliegen, das Beiblatt zur Gewinnermittlung pauschaliert ermittelter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Zusätzliche Informationen

Online-Ratgeber und -Rechner

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 1a, 2, 3, 11a, 15 Schülerbeihilfengesetz

Letzte Aktualisierung: 17. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung