Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
Weiterführende Links
- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz