Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Sozialhilfe bzw. MindestsicherungWer sich in einer Notlage befindet, kann Geld- und Sachleistungen für den allgemeinen Lebensunterhalt und fürs Wohnen erhalten. Das soll die (Wieder-)Eingliederung ins Erwerbsleben erleichtern.

Grundsätzliches
Einkünfte
Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Bestimmte Einkünfte werden bei der Berechnung der Sozialhilfe/Mindestsicherung trotzdem nicht eingerechnet. Dazu gehören zum Beispiel Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Pflegegeld, Krisenzuwendungen des Bundes oder seltene Hilfe von Bekannten. Einige Bundesländer haben zusätzliche Ausnahmen. Ob Sonderzahlungen (wie das Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) abgezogen werden oder nicht, entscheidet jedes Bundesland wie es möchte.
Mehr Info zur Berechnung und zu Regelungen der Bundesländer
Ausnahmen
Zwischen Sozialhilfe/Mindestsicherung und Erwerbstätigkeit darf man nicht frei wählen. Arbeitsfähige Personen müssen bereit sein, zu arbeiten. Ansonsten kann die Sozialhilfe/Mindestsicherung gekürzt oder gestrichen werden. Je nach Bundesland gibt es Ausnahmen für Personen im Pensionsalter, mit Betreuungspflichten, Pflegeaufgaben, in Ausbildung oder bei Invalidität.
Mehr Info zu ausgenommenen Personengruppen
Ersparnisse
Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung können Sie nur bekommen, wenn eigenes Vermögen verbraucht ist. Es gibt Ausnahmen, manches dürfen Sie trotzdem behalten. Zum Beispiel Gegenstände für die Erwerbsausübung oder für die Befriedigung geistig-kultureller Bedürfnisse, notwendige Kraftfahrzeuge und angemessenen Hausrat. Jeder bezugsberechtigten Person steht ein sogenannter Schonbetrag von 7.254 Euro zu.
Mehr Info zu Vermögen in Zusammenhang mit der Sozialhilfe/Mindestsicherung
Österreichische Staatsbürgerschaft
EU- bzw. EWR-Staatsangehörige haben nur vollen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, wenn sie als Arbeitnehmende in Österreich tätig sind oder wenn sie seit mehr als fünf Jahren in Österreich wohnen. Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur nach mehr als fünfjährigem legalen Aufenthalt Anspruch. Asylberechtigte bekommen Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung ab dem Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling, Asylwerbende bekommen sie gar nicht. Subsidiär Schutzberechtigte bekommen nur Kernleistungen aus der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, die das Ausmaß der Grundversorgung nicht übersteigen.
Bundesländer können eine Härtefallklausel einführen. Sie ist für Menschen mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, die bisher ausgeschlossen waren, gedacht, insbesondere für Personen mit humanitärem Bleiberecht.
Mehr Info zur Härtefallklausel
Krankenversicherung
Bezieherinnen/Bezieher ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der volle Zugang zu medizinischen Leistungen ist gesichert.
Antrag
Den Antrag auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung können Sie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Ihres Wohnsitzes machen:
- Gemeindeamt oder Bezirkshauptmannschaft
- in Statutarstädten beim Magistrat
- in Wien beim Sozialzentrum bzw. Sozialreferat der MA 40
Regelungen der Bundesländer
In den einzelnen Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen zur Sozialhilfe/Mindestsicherung.
Mehr Info zu den Regelungen der Bundesländer
