Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Allgemeines zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel für Österreich
Allgemeines
Bei einem Verlängerungsantrag müssen sowohl die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln als auch die für den jeweiligen Aufenthaltstitel erforderlichen besonderen Voraussetzungen gegeben sein.
Im Verlängerungsfall muss gegebenenfalls die Integrationsvereinbarung erfüllt sein.
Fristen
Ein Verlängerungsantrag kann frühestens drei Monate vor Ablauf des gültigen Aufenthaltstitels Aufenthaltstitels gestellt werden, damit im Verlängerungsverfahren ein Aufenthaltsrecht besteht.
Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
- die/der Drittstaatsangehörige glaubhaft machen kann, dass sie/er durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert war, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen und sie/ihn kein Verschulden oder nur ein geringer Grad des Versehens trifft und
- der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.
Mit einem Verlängerungsantrag kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden.
Die/der Drittstaatsangehörige hat die gleichen Rechte wie bei Innehabung des Aufenthaltstitels, das heißt sie/er hat den gleichen Arbeitsmarktzugang wie bisher.
Über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages kann gegeben falls mehrmals eine Bestätigung im Reisedokument angebracht werden (oft als Notvignette bezeichnet). Diese Bestätigung ist gebührenpflichtig. Sie kann eine Gültigkeit von bis zu 3 Monaten aufweisen und berechtigt zur visumfreien Einreise nach Österreich sowie zur Einreise in den Schengenraum zwecks Reise nach Österreich.
Mit einem Verlängerungsantrag kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden.
Zuständige Stelle
Verlängerungsanträge für Aufenthaltstitel müssen in Österreich bei der Niederlassungsbehörde eingebracht werden, die für den Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigen örtlich zuständig ist .
Niederlassungsbehörde ist:
- In Niederösterreich für eine neuerliche Beantragung der "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU", "Aufenthaltsbewilligung – ICT" und "Aufenthaltsbewilligung – mobile ICT" und Aufenthaltstitel für deren Familienangehörigen: das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
- In allen anderen Bundesländern und in Niederösterreich für alle anderen Aufenthaltstitel (insbesondere für "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"):
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35
- In Graz: das Amt der Steiermärkischen Landesregierung
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) für Anträge auf Familiennachzug zu Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der Status auf subsidiären Schutz zukommt.
Verfahrensablauf
Die/der Drittstaatsangehörige muss die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde beantragen.
Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.
Die Niederlassungsbehörde prüft, ob die/der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt.
Kosten
Antragsgebühr: 218 Euro