Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Die eigene Website
- Domain
- Bilder, Videos, Musik auf der eigenen Website
- Impressum und Offenlegung
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Domain
Domains können bei einem Provider angemeldet werden. Die meisten Provider bieten eine Abfragemöglichkeit an, mit der festgestellt werden kann, ob der gewünschte Domainname noch frei ist. Handelt es sich um eine Domain mit der Endung .at, können Sie auch auf der Website der Österreichischen Domain-Registry (NIC.at) nachschauen, ob der gewünschte Domainname schon vergeben ist.
Eine Übersicht der österreichischen Provider findet sich auf den Seiten der ISPA (Internet Service Providers Austria).
Bilder, Videos, Musik auf der eigenen Website
Bilder, Videos und Musik sind urheberrechtlich geschützt. Grundsätzlich dürfen diese daher nur mit Zustimmung der Herstellerin/des Herstellers ins Internet gestellt werden.
Selbst gemachte Fotos, auf denen anderen Personen abgebildet sind, dürfen unter Umständen nur mit Zustimmung der Abgebildeten/des Abgebildeten veröffentlicht werden.
Bei der Gesellschaft der Autoren, Komponisten, Musikverleger (AKM) können die nötigen Rechte an einem Musikstück erworben werden, um es auf die eigene Website zu stellen.
Impressum und Offenlegung
Die Impressumspflicht gilt für elektronische Medien, die wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet werden, z.B. elektronische Newsletter.
Umgangssprachlich werden die Offenlegungspflichten nach dem Mediengesetz häufig als Impressum bezeichnet!
Nähere Informationen zur Impressumspflicht finden sich auf USP.gv.at.
Bei der Offenlegungspflicht wird zwischen "großen" und "kleinen" Websites unterschieden. Wenn eine Website keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder Präsentation der Medieninhaberin/des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, handelt es sich um eine "kleine Website". Die Offenlegungspflicht beschränkt sich in diesem Fall auf
- Name oder Firma der Medieninhaberin/des Medieninhabers,
- Unternehmensgegenstand,
- Wohnort oder Sitz (Niederlassung) der Medieninhaberin/des Medieninhabers.
Tipp
Nähere Informationen zur Offenlegungspflicht von "großen Websites" und zur Impressumspflicht für Unternehmerinnen/Unternehmer finden sich auf USP.gv.at.
Weitergehende Angaben müssen gemacht werden, wenn die Website – auch nur indirekt – kommerziellen Zwecken dient.
Weiterführende Links
- Österreichische Domain-Registry (→ NIC.at)
- ISPA (→ Internet Service Providers Austria)
- Gesellschaft der Autoren, Komponisten, Musikverleger (→ AKM)
- → IKT-Sicherheitsportal
- Eigene Website, Blog und Profil (→ IKT-Sicherheitsportal)
- Leitfaden: Das neue Arbeiten im Netz (→ WerdeDigital.at)
Rechtsgrundlagen
- E-Commerce-Gesetz (ECG)
- Mediengesetz (MedienG)
- Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion