Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Üble Nachrede
Üble Nachrede ist der Vorwurf
- einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder
- eines unehrenhaften Verhaltens (z.B. Faschist, Rechtsextremist,…) oder
- eines Verhaltens gegen die guten Sitten.
Strafbar ist die üble Nachrede nur dann, wenn sie in einer für eine dritte Person wahrnehmbaren Weise geschieht. Das Opfer der "üblen Nachrede" braucht nicht anwesend zu sein.
Kann die Richtigkeit der Behauptung bewiesen werden, ist die Handlung nicht strafbar.
Für das Delikt der üblen Nachrede ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird die Tat (üble Nachrede) in einem Druckwerk (Zeitung), im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen, wodurch sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (z.B. im Internet), ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen vorgesehen.
Meldung an den Betreiber
Wird das Delikt der üblen Nachrede im Internet beispielsweise durch die Veröffentlichung eines Beitrages in einem Chat- oder Diskussionsforum oder durch das Publizieren eines Beitrages auf einer Website begangen, besteht die Möglichkeit die Rechtsverletzung der Betreiberin/dem Betreiber des Forums bzw. der Internetseite zu melden und die Löschung des entsprechenden Beitrages zu verlangen.
Strafrechtliches Vorgehen
Bei dem Delikt der üblen Nachrede handelt es sich um ein sogenanntes Privatanklagedelikt. Solche Delikte werden nur auf Verlangen der in ihrer/seiner Ehre verletzten Person verfolgt. Die betroffene Person kann beim zuständigen Strafgericht eine Privatanklage einbringen.
Hinweis
Sofern das Delikt der üblen Nachrede durch eine Jugendliche/einen Jugendlichen begangen wurde, gelten besondere Regelungen. Privatanklagen gegen Jugendliche sind unzulässig. Die Staatsanwaltschaft kann allerdings, wenn dies unter bestimmten Voraussetzungen geboten erscheint, die Straftat mit Ermächtigung der sonst Anklageberechtigten/des sonst Anklageberechtigten (beleidigte Person) verfolgen.
Rechtsgrundlagen
- § 111 Strafgesetzbuch (StGB)
- Strafprozessordnung (StPO)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion