Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Obsorge
Obsorge bei Eltern, Partnerschaften und Adoptionen
Die Obsorge umfasst Pflege, Erziehung, gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung eines Kindes. Sie kann bei verheirateten Paaren, eingetragenen Partnerinnen/Partnern oder unverheirateten Elternteilen gemeinsam oder allein ausgeübt werden. Gleiches gilt für adoptierende Personen, und zwar unabhängig davon, ob sie gleich- oder verschiedengeschlechtlich sind oder einen Geschlechtseintrag "divers" haben.
Grundsätzlich ist bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen zunächst nur die Mutter mit der Obsorge betraut. Beide können jedoch beim Standesamt persönlich und gemeinsam bestimmen, dass sie künftig gemeinsam mit der Obsorge betraut sein wollen. Leben die Eltern getrennt, ist zusätzlich festzulegen, bei wem das Kind hauptsächlich lebt. Eine gemeinsame Obsorge kann auch durch eine Vereinbarung vor Gericht beantragt werden: Sie muss in jedem Fall aktiv beantragt werden. Ein Formular dafür steht auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Gesetzliche Vertretung und Alltagssorge
Bei gemeinsamer Obsorge darf grundsätzlich jeder Elternteil das Kind vertreten. Ausgenommen sind wichtige Entscheidungen wie Änderung des Familiennamens, Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft oder medizinische Eingriffe mit erhöhtem Risiko. Wenn dies dem Kindeswohl entspricht, kann das Gericht eine gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen. Das Kindeswohl hat oberste Priorität.
Bei alleiniger Obsorge genügt es, die andere Elternperson zu informieren – eine Zustimmung ist nicht erforderlich.
Auch volljährige Personen, die mit einem Elternteil und dem Kind in familiärer Gemeinschaft leben (z.B. Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten oder Verwandte), können das Kind bei alltäglichen Angelegenheiten vertreten. Diese Regelung gilt auch für gleichgeschlechtliche Partnerinnen/Partner oder Personen mit dem Geschlechtseintrag "divers", wenn sie in familiärer Beziehung mit dem Kind stehen.
Rechte nicht obsorgeberechtigter Personen
Auch die wer nicht obsorgeberechtigte Person hat Anspruch auf Information und Kontakt. Die obsorgeberechtigte Person muss über schulische, gesundheitliche oder lebensrelevante Entwicklungen informieren. Die nicht obsorgeberechtigte Person darf sich dazu äußern und darf das Kind im Alltag vertreten, wenn es sich rechtmäßig bei ihr aufhält, z.B. während eines Kontakts. Voraussetzung ist aber, dass der Kontakt regelmäßig stattfindet; wird er grundlos verweigert, entfallen diese Rechte.
Kontaktrecht
Jede minderjährige Person hat ein gesetzlich geschütztes Recht auf persönlichen Kontakt zu jenen Menschen, die für ihr Leben eine zentrale Rolle spielen oder gespielt haben. Das betrifft in erster Linie die Eltern, unabhängig davon, ob sie verschiedengeschlechtlich, gleichgeschlechtlich oder mit dem Geschlechtseintrag "divers" registriert sind. Darüber hinaus kann das Kontaktrecht auch weiteren nahestehenden Personen zustehen, etwa Stiefeltern, eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern eines Elternteils, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, früheren Betreuungspersonen (z.B. in Pflegeverhältnissen). Voraussetzung ist stets, dass der Kontakt dem Wohl des Kindes dient. Kann keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden, entscheidet das Gericht über Art und Umfang des Kontakts. Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob Unterhaltsleistungen geleistet werden.
Nach dem Tod eines Elternteils
Verstirbt eine obsorgeberechtigte Person, geht das Sorgerecht bei gemeinsamer Obsorge automatisch auf die verbleibende Elternperson über, unabhängig vom Geschlecht, vom Partnerschaftsstatus oder von einer etwaigen Adoptionskonstellation. Bei alleiniger Obsorge prüft das Gericht, ob die andere Elternperson, eine Pflegeperson oder Großeltern die Obsorge übernehmen sollen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer