Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Studieren mit Kind

Familienbeihilfe

Bei Schwangerschaft während des Studiums verlängert sich der Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag. Voraussetzung ist, dass das Kind vor dem 24. Geburtstag geboren wird bzw. die Studierende an dem Tag, an dem sie 24 Jahre alt wird, schwanger ist.

Der Ablauf der Studienzeit ist während der Zeit des Mutterschutzes (8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) und während der Zeit der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zum 2. Geburtstag gehemmt.

Diese zwei Jahre zur Pflege und Erziehung des eigenen Kindes können entweder von der Mutter oder vom Vater jeweils im Ausmaß von vollen Semestern wahrgenommen werden. Danach läuft die Semesterzählung normal weiter.

Studienbeihilfe

Eine Schwangerschaft während des Studiums verlängert die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein Semester.

Die Pflege und Erziehung eines Kindes vor dessen 6. Geburtstag während des Studiums verlängert die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um bis zu zwei Semester je Kind.

Bei Vätern gelten diese Regelungen nur, wenn sie entweder mit der Kindesmutter verheiratet sind oder die gemeinsame Obsorge mit der Kindesmutter genehmigt wurde.

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Studienbeihilfe erhalten Studierende, die am Wohnort der Eltern studieren, höchstens 560 Euro, auswärtig Studierende höchstens 841 Euro monatlich, die Studienbeihilfe beträgt daher maximal 10.092 Euro jährlich.

Zusätzlich gebührt ein Zuschlag von 112 Euro monatlich für jedes Kind, für das eine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Erziehung besteht.

Die Zuverdienstgrenze von 15.000 Euro pro Kalenderjahr erhöht sich pro unterhaltsberechtigtem Kind um:

  • für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 3.000 Euro
  • für jedes Kind zwischen 6 und 14 Jahren um 4.400 Euro
  • für jedes Kind zwischen 14 und 18 Jahren um 5.200 Euro
  • für jedes noch in Ausbildung befindliche Kind über 18 Jahren um 6.720 Euro bzw. um 9.610 Euro (falls Kind auswärtig studiert).

Für jedes erheblich behinderte Kind beträgt die Zuverdienstgrenze zusätzlich 2.220 Euro.

Letzte Aktualisierung: 31. August 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung