Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Allgemeines zum Vertragsabschluss durch Kinder und Jugendliche (Geschäftsfähigkeit)

Welche Geschäfte Kinder und Jugendliche abschließen dürfen bzw. ob sie dafür die Einverständniserklärung der Eltern benötigen, hängt davon ab, ob sie beschränkt geschäftsfähig oder voll geschäftsfähig sind.

Personen unter sieben Jahren (Kinder)

Kinder unter sieben Jahren sind gänzlich geschäftsunfähigd.h. sie können sich durch Geschäfte weder berechtigen noch verpflichten. Derartige Geschäfte sind absolut nichtig, also rechtlich nicht existent.

Davon bestehen zwei Ausnahmen:

  • Kinder können kleinere Anschaffungen des täglichen Lebens (z.B. Wurstsemmel, Süßigkeiten), die von Kindern dieses Alters üblicherweise getätigt werden, eigenständig vornehmen (Taschengeldgeschäfte). Taschengeldgeschäfte werden jedoch nicht sofort, sondern erst mit der Pflichterfüllung (z.B. Bezahlung des Kaufpreises) durch das Kind rechtswirksam.
  • Kinder können Geschenke, wenn diese nicht mit weiteren Verpflichtungen verbunden sind, eigenständig annehmen.

Personen zwischen sieben und 14 Jahren (unmündige Minderjährige)

Zwischen sieben und 14 Jahren ist jede jugendliche Person beschränkt geschäftsfähig. Auch unmündige Minderjährige können wie Kinder selbstständig Taschengeldgeschäfte (z.B. Kauf von Büchern oder CDs), welche erste mit Pflichterfüllung durch die jugendliche Person wirksam werden, tätigen und rein vorteilhafte Geschenke annehmen.

Größere Geschäfte (z.B. Kauf eines Fahrrads) sind jedoch anders als bei Kindern nicht absolut nichtig, sondern schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass sie zunächst ungültig sind, aber durch die nachträgliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters (das ist i.d.R. ein Elternteil) noch gültig werden können. Bis diese Zustimmung vorliegt, ist die Vertragspartnerin/der Vertragspartner gebunden. Sie/er kann aber von der gesetzlichen Vertreterin/vom gesetzlichen Vertreter innerhalb angemessener Frist eine Erklärung verlangen. Gibt diese/dieser innerhalb der Frist keine Erklärung ab oder genehmigt sie/er das Geschäft nicht, so ist es von Anfang an ungültig – so als wäre der Vertrag nie zustande gekommen.

Auch bei der Annahme von Geschenken, mit denen Verpflichtungen verbunden sind (z.B. ein Haustier, das gepflegt und gefüttert werden muss, wobei auch Kosten entstehen), ist das Einverständnis der Vertreterin/des Vertreters erforderlich.

Beispiel:

Der Kauf eines Fernsehgerätes ist weder eine kleinere alltägliche Anschaffung noch altersüblich für unmündige Minderjährige. Gleiches gilt für Mountainbikes oder Smartphones. Ein solcher Vertrag kann daher nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden.

Wird diese Zustimmung nicht erteilt bleibt z.B. das Fernsehgerät bei der Verkäuferin/dem Verkäufer, umgekehrt muss aber die/der mündige Minderjährige den Kaufpreis nicht bezahlen.

Personen zwischen 14 und 18 Jahren (mündige Minderjährige)

Zwischen 14 und 18 Jahren ist jede jugendliche Person – da minderjährige Personen i.d.R. im Umgang mit Rechtsgeschäften noch unerfahren sind – ebenfalls beschränkt geschäftsfähig, darf aber mehr tun als jugendliche Personen zwischen sieben und 14 Jahren.

Die jugendliche Person darf sich nun auch zu kleineren Arbeiten (Ferialjobs, Babysitten u.Ä.) selbstständig verpflichten. Wichtig ist, dass das Kindeswohl (z.B. Schulleistungen) nicht darunter leidet. Sollte dies der Fall sein, haben die Eltern das Recht, diese Tätigkeiten zu verbieten.

Achtung:

Der Abschluss eines Lehrvertrags oder sonstiger Ausbildungsverträge darf nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vorgenommen werden.

Mündige Minderjährige dürfen grundsätzlich auch über ihr Einkommen aus eigenem Erwerb (z.B. Lehrlingsentschädigung) und Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind (z.B. Taschengeld), frei verfügen und sich verpflichten. Kleine Anschaffungen (z.B. eine CD oder Zeitschriften) dürfen Jugendliche dieser Altersgruppe daher beispielsweise mit ihrem Taschengeld oder dem Geburtstagsgeld selbst machen. Diese Geschäfte können jedoch im Gegensatz zu den Taschengeldgeschäften von Kindern und unmündig minderjährigen Personen bereits vor Pflichterfüllung durch die minderjährige Person wirksam werden.

Auch kleinere Aufträge, beispielsweise für die Reparatur des Fahrrads, dürfen sie selbst geben. Durch derartige Geschäfte darf jedoch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn das gesamte Arbeitseinkommen für die Anschaffung eines Mopeds ausgegeben wird.

Jugendliche sind ab 18 Jahren voll geschäftsfähig, d.h. sie können u.a. eigenständig diverse Verträge abschließen. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit werden Jugendliche rechtlich gänzlich eigenverantwortlich – das bedeutet, dass damit auch die elterliche Obsorge endet. Darüber hinaus können sie durch schriftliche Erklärung Verpflichtungen aus einem Vertrag, den sie noch vor Erreichen der Volljährigkeit (z.B. Mopedkauf mit 17 Jahren) abgeschlossen haben, als rechtswirksam anerkennen. Dadurch werden ursprünglich unwirksame Verträge "geheilt".

Hinweis:

In bestimmten Vermögensangelegenheiten benötigen die Eltern, wenn sie für die Minderjährige/den Minderjährigen bestimmte Rechtsgeschäfte abschließen wollen, eine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.

Beispiele sind:

  • Anlage von Geld der/des Minderjährigen in Aktien
  • Übernahme eines Mietrechtes
  • Vermietung einer der/dem Minderjährigen gehörenden Wohnung
  • Unterhaltsvereinbarungen der Eltern über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes
Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion