Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Außerstreitverfahren
Im Außerstreitverfahren wird, wie im Zivilprozess, über privatrechtliche Ansprüche entschieden. Allerdings ist das Außerstreitverfahren flexibler und weniger förmlich als das streitige Verfahren. Es eignet sich daher besser für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten, wie etwa
- Verlassenschaftsverfahren,
- einvernehmliche Scheidungen,
- Vermögensaufteilung,
- Kindesunterhalts- und Obsorgeverfahren,
- Adoptionen,
- Grundbuchs- und Firmenbuchangelegenheiten (→ USP).
Nähere Informationen zum Vorgehen beim Außerstreitverfahren im Fall einer Scheidung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at zum Thema "Einvernehmliche Scheidung".
Das Außerstreitverfahren wird, so wie das streitige Verfahren, im Regelfall vor den Bezirksgerichten verhandelt. Es gilt der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs. Die Verhandlungen sind im Regelfall nicht öffentlich.
Sachlich zuständig sind in der Regel die Bezirksgerichte. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den jeweiligen Rechtsgebieten, die im Außerstreitverfahren verhandelt werden. Ist das angerufene Gericht nicht zuständig, wird das Verfahren an das zuständige Gericht weitergeleitet. Ein anderer Gerichtsstand kann zwischen den Parteien nicht vereinbart werden (Ausnahme: Einvernehmliche Ehescheidung).
Hinweis
Anträge auf Außerstreitverfahren können auch an den Amtstagen des Gerichts persönlich gestellt werden.
Im Gegensatz zum regulären Zivilverfahren kann das Verfahren auch von Amts wegen durch das Gericht eröffnet werden und ist nicht an die Einleitung des Verfahrens durch eine Antragstellung der Parteien gebunden.
Hinweis
Wird das Verfahren auf Antrag einer Partei eingeleitet, muss klar erkennbar sein, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet.
Auch muss das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln, wobei die Parteien dabei mitwirken müssen, indem sie beispielsweise vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen. Bei der Beweisaufnahme kann das Gericht – unabhängig von den Anträgen der Parteien – die Beweismittel, die es für geeignet hält, bestimmen.
In den Außerstreitverfahren der ersten und zweiten Instanz haben die Parteien die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, sie können aber auch selbst handeln. In Verfahren der ersten Instanz können sie sich auch von einer anderen geschäftsfähigen Person vertreten lassen. Im Verfahren betreffend Unterhaltsansprüche zwischen Kindern und ihren Eltern kann ab einem 5.000 Euro übersteigenden Streitwert auch in erster Instanz nur eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfolgen.
Im Erbverfahren müssen sich die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn der Wert (voraussichtlich) 5.000 Euro übersteigt.
Auch bei Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) muss ein Rechtsanwalt bevollmächtigt werden. Außerdem ist die Vertretung durch einen Notar in bestimmten Verfahrensarten (z.B. Adoption, Erwachsenenvertretung, Verlassenschaftsverfahren, Grundbuch- und Firmenbuchverfahren) oder wenn am Amtssitz eines Notars weniger als zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz haben, möglich.
Das Gericht entscheidet in der Regel durch einen schriftlichen Beschluss. Der Beschluss im Außerstreitverfahren ist ein Exekutionstitel und berechtigt zur Durchführung der Zwangsvollstreckung.
Rechtsmittel gegen die Beschlussentscheidung der ersten Instanz ist der Rekurs. Er muss schriftlich und binnen 14 Tagen beim Gericht erster Instanz eingebracht werden.
Hinweis
In bestimmten Außerstreitverfahren (z.B. Pflegschaftsverfahren minderjähriger Kinder) muss grundsätzlich jede Partei ihre Kosten selbst tragen.
Weiterführende Links
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion