Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Allgemeines zu Laienrichtern

Bürger werden als Laienrichter zu Schöffen und zu Geschworenen berufen.

Grundsätzlich sind Richter Personen mit juristischer Ausbildung, die vom Bundespräsidenten ernannt werden. Der Bundespräsident hat dieses Recht allerdings für den Großteil der Richterstellen dem Bundesminister für Justiz übertragen. Laut österreichischer Verfassung hat aber auch "das Volk an der Rechtsprechung mitzuwirken". Der Einsatz von Laienrichtern soll sicherstellen, dass bei Straftaten, die mit hohen Strafen bedroht sind (z.B. Mord, politische Delikte) und daher in besonders einschneidender Weise in das Leben von Menschen eingegriffen wird, durch natürliches Rechtsempfinden dem Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung Rechnung getragen wird.

Laienrichter in der Rechtsprechung sollen das Verständnis der Bürger für die Justiz und ihr Vertrauen in staatliche Einrichtungen sicherstellen. Laienrichter zu sein, ist ein Ehrenamt und gehört zur allgemeinen Bürgerpflicht in Österreich. Es gibt aber Kostenersatz für Reise- und Aufenthaltskosten sowie für Verdienstentgänge, die durch die Ausübung dieses Amts entstehen.

Laienrichter werden nach dem Zufallsprinzip aus der Wählerevidenz ausgewählt und in die den Gerichten ( BMJ) zur Verfügung stehenden Listen eingetragen. Sie sind genauso wie Berufsrichter an das Gesetz gebunden und dürfen keine willkürlichen Entscheidungen treffen. So wie die Berufsrichter dürfen sie Fragen an den Angeklagten, an Zeugen sowie Sachverständige stellen.

Hinweis

Als Laienrichter stehen Ihnen vor Gericht stets Berufsrichter bei, die Sie unterstützen und Ihre Fragen beantworten. Sie brauchen sich also nicht zu sorgen, dass Sie für Ihre Aufgabe zu wenig Erfahrung auf dem Gebiet der Rechtsprechung mitbringen.

Objektivität und Unparteilichkeit müssen die obersten Ziele jedes Richters, daher auch der von Laienrichtern sein. Vorurteile, vorgefasste Meinungen, die Vertretung einer bestimmten politischen Meinung etc. dürfen ein Urteil nicht beeinflussen.

Wenn Laien als Richter ganz wissentlich gegen das Gesetz verstoßen, um einen anderen (auch die Republik Österreich) zu schädigen, machen sie sich selbst wegen Amtsmissbrauchs strafbar.

Schöffen bzw. Geschworene wirken nur an der Hauptverhandlung, nicht am Ermittlungsverfahren mit und müssen vor Gericht einen Eid schwören. Sie dürfen keine Informationen über den Inhalt oder Verlauf von Beratung und Abstimmung an Außenstehende oder Medien weitergeben.

Ein Laienrichter, der sich nicht an diese Verschwiegenheitspflicht hält, kann strafrechtlich verfolgt werden.

Sonderregelungen für bestimmte Strafverfahren

  • Jugendstrafverfahren
    Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von einem Jugendlichen oder einem jungen Erwachsenen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworenen eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrer, Erzieher oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben). In jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen im Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe dem Geschlecht des Angeklagten angehören.
    Hinweis: Diese Verfahrensbestimmungen für Jugendliche und junge Erwachsene gelten für Strafverfahren wegen einer vor dem 21. Geburtstag begangenen Tat.
  • Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität oder Selbstbestimmung (§ 201-207 StGB)
    Bei Strafverfahren wegen Delikten gegen die sexuelle Integrität (z.B. Vergewaltigung) muss sowohl das Geschlecht des Angeklagten als auch das Geschlecht des Opfers auf der Richterbank vertreten sein. Urteilt in solchen Fällen ein Schöffengericht, muss mindestens je ein Richter oder ein Schöffe des Geschlechts des Angeklagten bzw. des Opfers sein. Wird die Sache von einem Geschworenengericht entschieden, müssen mindestens zwei Geschworene des Geschlechts des Angeklagten und mindestens zwei des Geschlechts des Opfers sein.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion