Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Erbvertrag
Der Erbvertrag bietet die für den Verstorbenen verbindlichste Möglichkeit zu regeln, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen zu geschehen hat.
Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das nur im Einvernehmen der Parteien abgeändert werden kann. Der Erbvertrag nimmt somit eine Mittelstellung zwischen Vertrag und letztwilligem Geschäft ein.
Erbverträge können nur zwischen Ehegatten abgeschlossen werden und müssen die Form eines Notariatsaktes haben. Für die Ehegatten besteht die Möglichkeit, dass entweder ein Ehepartner den anderen oder beide Ehepartner einander zum Erben einsetzen.
Achtung
Die Ehepartner können allerdings nicht einen Erbvertrag über das gesamte Vermögen abschließen, sondern nur über drei Viertel der Verlassenschaft.
Ein "reines Viertel" der Verlassenschaft muss neben dem Erbvertrag noch zur freien Verfügung des Verstorbenen bleiben. Dieses "reine Viertel" muss außerdem von Belastungen durch Schulden und Pflichtteile frei sein.
Über den Teil des Vermögens, über den der Erbvertrag keine Regelung getroffen hat, kann der Verstorbene letztwillig frei bestimmen (z.B. durch ein Testament). Trifft der Verstorbene keine Regelung kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.
Hinweis
Der Verstorbene kann trotz Erbvertrag über sein Vermögen verfügen, solange er lebt. Der Vertragserbe erhält nur, was beim Tod des Verstorbenen vorhanden ist.
Der Erbvertrag kann nur im Einvernehmen mit dem Ehepartner aufgelöst werden. Er erlischt mit der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Der Ehepartner, der schuldlos geschieden wurde, kann jedoch trotzdem jenen Erbteil erhalten, der im Erbvertrag vorgesehen wurde, wenn es keine andere Vereinbarung getroffen wurde (z.B. Bedingung im Erbvertrag, dass dieser nur bei Bestand der Ehe gilt).
Rechtsgrundlagen
§ 1249 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer